(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission für den Landschaftsfonds sowie die Auszahlung der Beiträge für die mit dem Fonds unterstützten Initiativen.