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Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung von Abfallbewirtschaftungsanlagen und für Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen laut Art. 12 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006 Nr. 4 (abgeändert mit Beschluss Nr. 91 vom 19.02.2019, Beschluss Nr. 752 vom 06.10.2020, Beschluss Nr. 638 vom 20.07.2021, Beschluss Nr. 194 vom 07.03.2023, Beschluss Nr. 401 vom 16.05.2023 und Beschluss Nr. 104 vom 27.02.2024)

Anhang A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung von Abfallbewirtschaftungsanlagen und für Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen für Investitionsausgaben für:

a) die Projektierung, den Bau sowie die eventuelle Nachrüstung von Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie den Erwerb, die Erschließung, die Sanierung und die Rekultivierung der Flächen laut Artikel 3.

b) gemeindeübergreifende Studien und Konzepte für die Abfallbewirtschaftung.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge haben

a) Gemeinden und deren Verbände,

b) Bezirksgemeinschaften,

c) Sonderbetriebe,

d) Kapitalgesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand.

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes können Beiträge gewährt werden für:

a) die Planung, die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Anpassung an den Stand der Technik und die nachweisbare außerordentliche Instandhaltung von Abfallbewirtschaftungsanlagen,

b) den Erwerb und die Bereitstellung der für die Abfallbewirtschaftung notwendigen Flächen,

c) den Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und aller sonstigen Ausrüstungen, welche für den ordentlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb einer Abfallbewirtschaftungsanlage notwendig sind,

d) die Sanierung laut Artikel 40 des Gesetzes sowie die Sanierung und Rekultivierung von Abfalldeponien,

e) die Ausarbeitung von gemeindeübergreifenden Studien und Konzepten für die Abfallbewirtschaftung.

Art. 4
Antragstellung

1. Die Anträge müssen beim Verwaltungsamt für Umwelt der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden. Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:

a) Beschluss der Körperschaft oder Gesellschaft, die den Antrag stellt,

b) Schätzung der Kosten des von der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder vom Landesamt für Abfallwirtschaft genehmigten Ausführungsprojekts,

c) Ersatzerklärung, dass die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gutachten, Stellungnahmen und Ermächtigungen vorhanden sind.

2. Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte im Antrag auch den Baubeginn anführen und einen Zeitplan der Tätigkeiten mit den entsprechenden Kosten übermitteln.

3. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 30. September eingereicht werden.

4. Anträge, die eine Ausgabe unter 10.000,00 Euro vorsehen, werden nicht angenommen.

Art. 5
Verwaltungsverfahren und Prioritäten

1. Das Verwaltungsamt für Umwelt überprüft die formelle Richtigkeit des Antrags.

2. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes wird vom Landesamt für Abfallwirtschaft nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit sowie unter Beachtung folgender Prioritäten vorgenommen:

a) dringende Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik,

b) dringende Maßnahmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Anlage zu gewährleisten,

c) Neubau oder Erweiterung einer Anlage,

d) Anpassung einer bestehenden Anlage an neue Bestimmungen,

e) Sanierungsmaßnahmen oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an einer bestehenden Anlage,

f) Maßnahmen zur Optimierung einer bestehenden Anlage.

3. Bei Maßnahmen mit gleicher Prioritätsstufe wird jenen der Vorrang gegeben, die eine bessere Kosten-Nutzen-Bilanz bezogen auf die Abfallwirtschaft aufweisen.

Art. 6
Ausmaß des Beitrags

1. Für die Ausarbeitung von Studien und Konzepten von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

2. Für die Errichtung und den Umbau von Kompostieranlagen von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

3. Für die Errichtung und den Umbau von Vergärungsanlagen von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für die außerordentliche Wartung wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Bäuerliche Vergärungsanlagen sind von diesen Beihilfen ausgeschlossen. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

4. Für die Errichtung und den Umbau von Recyclinghöfen wird ein Beitrag von höchstens 40 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Vom Beitrag ausgeschlossen sind der Erwerb und die Erschließung der entsprechenden Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs in außerordentlichen Fällen öffentlicher Notwendigkeit nach vorheriger Begutachtung durch die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz. Der nachträgliche Erwerb maschineller Einrichtungen (Pressen, Müllverdichter und dergleichen) wird gefördert, sofern ihre Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist. Für den Ankauf von Containern für Tierkadaver wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

5. Für die Errichtung und den Umbau von Wertstoffzentren von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

6. Für die Errichtung und den Umbau von Abfallumladestationen von übergemeindlichem Interesse, nicht aber für Müllfahrzeuge, wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

7. Für die Errichtung und den Umbau von Müllverbrennungsanlagen wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Baukosten oder Kosten der außerordentlichen Wartung gewährt. Werden andere Brennstoffe wie Holzhäcksel, Methangas usw. mitverbrannt, so wird der Beitrag um den Anteil der durch diese Brennstoffe erzeugten Energie an der thermischen Gesamtleistung der Anlage reduziert. Falls durch die Verbrennung von Müll weniger als 30 Prozent der thermischen Gesamtleistung abgedeckt wird, werden nur die Kosten der für die Müllverbrennung eventuell zusätzlich erforderlichen Rauchgasreinigungsanlagen anerkannt. Die Beiträge für Müllverbrennungsanlagen sind nicht kumulierbar mit Beiträgen aus dem Energiesektor.

8. Für die Errichtung und den Umbau von Anlagen zur Behandlung von Klärschlämmen aus Abwasserreinigungsanlagen nach der mechanischen Entwässerung wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

9. Für die Errichtung und den Umbau sowie für Maßnahmen zur Entgasung von Abfalldeponien wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Alle Kosten für die Einrichtung einer temporären Abdeckung während ihrer Betriebszeit werden nicht finanziert. Für die Sanierungsarbeiten nach Schließung der Deponie wird ein Beitrag von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

10. Für die Sanierung von kontaminierten Standorten ist eine Finanzierung von bis zu 30 Prozent der anerkannten Kosten zulässig, aber nur in Fällen von besonders großer Verunreinigung, in denen eine Sanierung nur mit innovativer Technologie möglich ist. Für die Sanierung von Altdeponien wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.

Art. 7
Ausnahmeregelung

1. In besonderen Fällen kann von der Höhe der Beiträge laut Artikel 6 aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des Landesamtes für Abfallwirtschaft abgewichen werden.

2. Falls Änderungs- oder Zusatzprojekte vorgelegt werden, wird der Beitragsprozentsatz gewährt, der beim ursprünglichen Projekt angewandt wurde.

Art. 8
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien, ausgenommen jene laut Artikel 6 Absatz 7, sind mit Beihilfen, die vom Staat oder anderweitig vom Land gewährt werden, bis zum Höchstausmaß laut Artikel 6 kumulierbar. Im Falle von zusätzlichen Förderungen über den Nationalen Plan für Aufbau und Resilienz (PNRR) oder über staatliche und europäische Förder- und Forschungsprogramme ist die Kumulierung bis zum Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten zulässig.

Art. 9
Verpflichtungen

1. Mit Gewährung des Beitrages verpflichtet sich der Begünstigte, die Zweckbestimmung nicht zu ändern und die Güter nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verpachten und nicht die Verfügbarkeit an denselben durch die Einräumung dinglicher Rechte zu übertragen.

2. Von den Bestimmungen laut Absatz 1 kann nur unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass das Landesamt für Abfallwirtschaft seine Zustimmung erteilt und die Förderung im Verhältnis zum Restwert zurückgezahlt wird. Die Maschinen und Gerätschaften, die älter als 15 Jahre sind, gelten als Güter ohne Restwert und können daher frei entsorgt oder wiederverwertet werden.

Art. 10
Fristen für die Abrechnung

1. Die Ausgaben müssen vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme oder, falls später, auf die Anlastung der Ausgabe folgt, abgerechnet werden. Wird die Abrechnung aus Verschulden des Begünstigten nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; nach Ablauf auch dieser Frist ist der Beitrag automatisch widerrufen.

2. Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der bestrittenen Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf die einzelnen, im Zeitplan laut Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 1, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Begünstigten, nach Widerruf des Beitrags einen Antrag auf erneute Gewährung eines Beitrags zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

Art. 11
Auszahlung

1. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Belege über die bestrittenen Ausgaben. Auf den Ausgabenbelegen muss die geförderte Maßnahme angegeben sein.

2. Die abgerechneten Ausgaben werden bis zu dem Prozentsatz vergütet, der bei der Gewährung des Beitrages festgesetzt wurde.

3. Dem letzten Antrag auf Auszahlung der bestrittenen Ausgaben ist die Bescheinigung über die erfolgte Bauabnahme oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, eine vom Bauleiter/der Bauleiterin ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten beizulegen.

4. Dem Landesamt für Abfallwirtschaft muss das Datum, an dem die beauftragte Fachperson die Bauabnahme vornimmt, vorher mitgeteilt werden, damit das Bauabnahme- und Ermächtigungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Juli 2012, Nr. 23, koordiniert werden kann.

Art. 12
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens sechs Prozent der geförderten Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Darüber hinaus werden alle vom zuständigen Landesamt für zweifelhaft befundenen Fälle überprüft.

Art. 12/bis
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushalts. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß des Beitrags reduziert oder die Beitragsanträge werden von Amts wegen abgelehnt.

Art. 13
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die nach dem Tag der Beschlussfassung eingereicht wurden oder die bis zu diesem Tag eingereicht, aber noch nicht genehmigt worden sind.

 

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