1. Das Verwaltungsamt für Umwelt überprüft die formelle Richtigkeit des Antrags.
2. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes wird vom Landesamt für Abfallwirtschaft nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit sowie unter Beachtung folgender Prioritäten vorgenommen:
a) dringende Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik,
b) dringende Maßnahmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Anlage zu gewährleisten,
c) Neubau oder Erweiterung einer Anlage,
d) Anpassung einer bestehenden Anlage an neue Bestimmungen,
e) Sanierungsmaßnahmen oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an einer bestehenden Anlage,
f) Maßnahmen zur Optimierung einer bestehenden Anlage.
3. Bei Maßnahmen mit gleicher Prioritätsstufe wird jenen der Vorrang gegeben, die eine bessere Kosten-Nutzen-Bilanz bezogen auf die Abfallwirtschaft aufweisen.