6.1 Voraussetzungen für die Ausstellung
Die Befähigungsnachweise werden vom zuständigen Landesamt jenen Antragstellern/Antragstellerinnen ausgestellt, die den entsprechenden Ausbildungskurs absolviert und eine positive Bewertung hinsichtlich der Kenntnisse der in Anlage I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2012 genannten Themen und der Zielvorgaben laut Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, Anlage I Teil A erhalten haben.
Der Besuch des Grundausbildungskurses muss mindestens 75% der vorgeschriebenen Kursstunden abdecken und mit einer eigenen, vom Kursveranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigung belegt werden.
Die für Vertreiber und Berater vorgesehenen Spezialisierungsmodule müssen zur Gänze besucht werden.
Die Befähigungsnachweise können Antragstellern/ Antragstellerinnen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6.2 Prüfungen
a) Für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss der Antragsteller/die Antragstellerin eine positive Bewertung aufgrund einer schriftlichen Prüfung in Quizform (Single Choice-Test) mit 20 Fragen erhalten. Die Prüfung gilt bei 80% richtig beantworteten Fragen als bestanden. Die Antragsteller/Antragstellerinnen, die die schriftliche Prüfung nicht bestehen, können diese einmal wiederholen. Bei nochmaligem Nichtbestehen kann der Antragsteller/die Antragstellerin beantragen, die Prüfung in mündlicher Form vor der Expertenkommission gemäß Punkt 9 zu absolvieren. Wer die mündliche Prüfung nicht besteht, muss den Grundausbildungskurs wiederholen.
b) Vertreiber und Berater müssen zusätzlich zur schriftlichen Prüfung, welche gemäß den Modalitäten laut Punkt a) abgewickelt wird, eine mündliche Prüfung vor der Expertenkommission gemäß Punkt 9 bestehen. Wer die mündliche Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
c) Die Prüfungen laut Punkt a) und b) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Ausbildungskurses absolviert werden. Nach Verstreichen dieser Frist muss der Ausbildungskurs wiederholt werden.