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Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 81 vom 02.02.2021 und Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022) (siehe auch Beschluss Nr. 1061 vom 07.12.2021, Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022 und Beschluss Nr. 820 vom 26.09.2023)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Gewährung durch die Landesabteilung Deutsche Kultur von wirtschaftlichen Begünstigungen (im Folgenden Förderungen genannt) für Maßnahmen und Investitionen im Bereich Weiterbildung und Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe, gemäß den Landesgesetzen vom 11. November 1983, Nr. 41, vom 13. März 1987, Nr. 5, und vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für lokale Kultur- und Bildungsvorhaben gewährt werden, deren Zielgruppe auf die lokale Ebene begrenzt ist.

Art. 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Als Weiterbildungsmaßnahmen gelten Tätigkeiten, Veranstaltungen, Projekte, Studien und Veröffentlichungen, die Erstellung von didaktischem Material sowie der Einsatz sonstiger Mittel und Maßnahmen, die dem Lebenslangen Lernen dienen.

2. Die Weiterbildungsmaßnahmen umfassen alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens.

3. Als Investitionen im Bereich Weiterbildung gelten der Ankauf, der Bau, die Sanierung, die Erweiterung und die außerordentliche Instandhaltung von Einrichtungen sowie der Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung (einschließlich Informationstechnologien), die für Weiterbildungszwecke bestimmt sind.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Weiterbildungseinrichtungen (inklusive Bildungshäuser laut Absatz 3), die Bildungseinrichtungen und die Bildungsausschüsse.

2. Weiterbildungseinrichtungen sind Organisationen mit den Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 2 oder 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, die über ein internationales Qualitätszertifikat verfügen, und zwar entweder EFQM (European Foundation for Quality Management) oder ISO (International Organization for Standardization). Eine Weiterbildungseinrichtung befasst sich dann vorwiegend mit Weiterbildung, wenn 80% ihrer Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen getätigt werden. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts ist diese Voraussetzung dann gegeben, wenn sie über eine interne Weiterbildungsabteilung verfügen. Weiterbildungseinrichtungen müssen laut Satzung eine verwaltungsmäßige und vermögensrechtliche Autonomie nachweisen.

3. Ein Bildungshaus gilt dann als Weiterbildungseinrichtung, wenn es die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels erfüllt und den Teilnehmenden für mindestens 60 % seiner Bildungstätigkeit Unterkunft und Verpflegung im eigenen Hause bietet. Dieser Prozentsatz wird nicht auf die Bildungstätigkeiten angewandt, die außerhalb der eigenen Einrichtung stattfinden.

4. Bildungseinrichtungen sind Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

5. Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen müssen

a) in ihrer Satzung die Durchführung von Tätigkeiten mit Weiterbildungscharakter verankert haben,

b) übergemeindlich tätig sein, wobei Organisationen mit Sitz in Bozen, Brixen, Bruneck und Meran sowie Bildungshäuser als übergemeindlich gelten,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen.

6. Die Anspruchsberechtigten können gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, auch die Rechtsform einer Genossenschaft haben.

7. Bildungsausschüsse sind Organisationen laut Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

8. Förderungen können auch natürlichen Personen gewährt werden.

Art. 4
Förderungsarten

1. Weiterbildungseinrichtungen können folgende Förderungen gewährt werden:

a) für die Führung der Einrichtung Finanzierung der Personalkosten laut Artikel 8 und Beiträge für die ordentliche Tätigkeit laut Artikel 9,

b) Beiträge für Projekte laut Artikel 10, für Sondermaßnahmen laut Artikel 11 und für Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,

c) Beiträge für systembezogene Maßnahmen laut Artikel 13,

d) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,

e) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.

2. Bildungseinrichtungen können folgende Beiträge gewährt werden:

a) Beiträge für die Führung der Einrichtung (ordentliche Tätigkeit laut Artikel 9),

b) Beiträge für Projekte laut Artikel 10, für Sondermaßnahmen laut Artikel 11 und für Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,

c) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,

d) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.

3. Bildungsausschüssen können folgende Förderungen gewährt werden:

a) Basisförderung über die Gemeinden laut Artikel 15,

b) Beiträge für Projekte laut Artikel 16 (Projekte der Bildungsausschüsse),

c) Beiträge für Maßnahmen für die Weiterentwicklung oder Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,

d) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,

e) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.

4. Natürlichen Personen können Beiträge und Beihilfen laut Artikel 18 gewährt werden.

5. Das Ausmaß der einzelnen Förderungen ist in den entsprechenden Artikeln festgelegt.

Art. 5
Finanzielle Mittel

1. Die Antragstellenden müssen sich, unabhängig von der Landesfinanzierung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen; dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einschreibe- und Teilnahmegebühren,

c) eventuelle Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen oder Spenden,

g) Eigenmittel,

h) sonstige Einnahmen.

Art. 6
Weiterbildungsveranstaltungen, Weiterbildungsstunden und Teilnehmertage

1. Weiterbildungsveranstaltungen sind Aktivitäten, die in der Regel in Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertagen gemessen werden können.

2. Eine Weiterbildungsstunde ist eine Aktivität organisierten Lernens, die auf 45 Minuten festgelegt wird. Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Dauer aller Weiterbildungsveranstaltungen.

3. Pro Tag können maximal zwölf Weiterbildungsstunden berechnet werden.

4. Bei Studienfahrten, Museumsbesuchen und anderen vergleichbaren Veranstaltungen kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Lehrveranstaltungen stattfinden. Pro Tag können höchstens vier Weiterbildungsstunden berechnet werden.

5. Ein Teilnehmertag ist dann zu berechnen, wenn eine Person in einem Bildungshaus laut Artikel 3 an Weiterbildungsveranstaltungen von mindestens sechs Weiterbildungsstunden teilnimmt; ein halber Teilnehmertag, wenn eine Person in einem Bildungshaus laut Artikel 3 an Weiterbildungsveranstaltungen von mindestens vier Weiterbildungsstunden teilnimmt. Veranstaltungen von weniger als vier Weiterbildungsstunden und solche außerhalb des Bildungshauses werden in Weiterbildungsstunden berechnet.

6. Bei Veranstaltungen in Bildungshäusern werden Teilnehmertage oder Teilnehmerhalbtage nur als solche berechnet, wenn mindestens ein Mittag- oder Abendessen vorgesehen ist; anderenfalls wird die Veranstaltung in Weiterbildungsstunden berechnet.

7. Weiterbildungsveranstaltungen sind nur dann förderfähig, wenn mindestens acht Personen daran teilnehmen. Bei Deutsch-, Italienisch- und Alphabetisierungskursen kann in begründeten Fällen die Mindestanzahl unterschritten werden. Diese Ausnahmen müssen im Voraus von den Antragstellenden begründet und vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

8. Bei der Berechnung der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage können auch jene Maßnahmen berücksichtigt werden, deren Teilnehmende aufgrund methodisch-didaktischer Notwendigkeit in mehrere Gruppen aufgeteilt werden müssen und dadurch die Mindestanzahl von acht Personen nicht erreichen. Die methodisch-didaktische Notwendigkeit muss von den Antragstellenden begründet und vom zuständigen Landesamt anerkannt werden.

9. Veranstaltungen sind nur dann förderfähig, wenn 50% der Teilnehmenden (mindestens vier) ihren Wohnsitz in Südtirol haben oder dort arbeiten.

10. Bei Veranstaltungen, die außerhalb Südtirols abgehalten werden, müssen mindestens 50% der Teilnehmenden und mindestens 8 Teilnehmende in Südtirol ansässig sein.

11. Bei Veranstaltungen, die kooperativ durchgeführt werden, vereinbaren die Veranstaltenden ihren jeweiligen prozentuellen Anteil an Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertagen.

12. Jede Weiterbildungsveranstaltung ist nach den Vorgaben des zuständigen Landesamtes zu dokumentieren. Die Meldung der im Vorjahr durchgeführten Veranstaltungen ist innerhalb 31. Jänner jeden Jahres dem zuständigen Amt zu übermitteln.

Art. 7
In reduziertem Ausmaß förderfähige oder nicht förderfähige Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage

1. Bei folgenden Aktivitäten werden die förderfähigen Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage um 20% gekürzt:

a) Familien-, Senioren-, Erholungswochen und vergleichbare Veranstaltungen, die das Ziel des organisierten Lernens verfolgen,

b) Angebote für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, die in den schulfreien Sommermonaten stattfinden und deren Dauer mehr als 210 Minuten pro Tag an vier oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen beträgt.

2. Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage für folgende Aktivitäten werden nicht gefördert:

a) Gastveranstaltungen,

b) Auftragsprogramme,

c) Kulturveranstaltungen,

d) gesellige Veranstaltungen,

e) individuelle Beratungen,

f) Nachhilfestunden und ähnliche Formen der Schülerbetreuung,

g) Sitzungen und Versammlungen,

h) religiöse Feiern, Rituale sowie Veranstaltungen, die der Vorbereitung von Gottesdiensten dienen,

i) Veranstaltungen mit gottesdienstlichem Charakter,

j) Exerzitien und Einkehrtage,

k) Sportveranstaltungen,

l) Sport- und Tanzkurse, ausgenommen jene für die Fortbildung der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten und Referentinnen sowie jene, die sich an die Zielgruppe Senioren richten,

m) Fitnesskurse,

n) Weiterbildungsaktivitäten, die sich an Kinder unter sechs Jahren richten,

o) Veranstaltungen, die der internen Organisation, der Selbstdarstellung, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit der Organisation dienen, sowie Schulungen von Funktionärinnen und Funktionären für interne Aufgaben; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildungstätigkeit.

Art. 8
Führung der Einrichtung – Finanzierung der Personalkosten

1. Den Weiterbildungseinrichtungen werden auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gewährt.

2. Grundlage für die Finanzierung ist die Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, welche die jeweiligen Antragstellenden im vorhergehenden Jahr durchgeführt haben. Sie können in begründeten Fällen als Finanzierungsbasis auch die durchgeführten Weiterbildungsstunden/Teilnehmertage des vorletzten Jahres heranziehen. Diese Ausnahme ist im Voraus zu begründen und muss vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

3. Förderfähig sind die Kosten für nachstehende Berufsbilder, und zwar gemäß den folgenden Kriterien:

a) eine Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 1800 Veranstaltungsstunden oder 1600 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,

b) eine pädagogische Mitarbeiterin/einen pädagogischen Mitarbeiter, wenn die Weiterbildungseinrichtung 2400 Veranstaltungsstunden oder 2000 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,

c) eine weitere pädagogische Mitarbeiterin/ einen weiteren pädagogischen Mitarbeiter oder eine weitere Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 4000 Veranstaltungsstunden oder 3500 Teilnehmertage pro Jahr nachweist.

4. Für die ladinischen Weiterbildungseinrichtungen gilt Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

5. Das Personal muss

a) über einen Ausbildungsnachweis entsprechend den durchzuführenden Aufgaben verfügen, wie in Absatz 6 näher angeführt,

b) zur ständigen Fortbildung bereit sein, und zwar durch regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und ähnlichen Veranstaltungen des Landes oder fachlich qualifizierter Einrichtungen,

c) die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses gewährleisten,

d) von den Weiterbildungseinrichtungen tatsächlich angestellt sein; eine Vollzeitstelle kann, mit Ausnahme der Stelle des Direktors/der Direktorin laut Absatz 6 Buchstabe c), auch in Teilzeitstellen aufgeteilt werden. Die Angestellten können im Laufe des Jahres ausgetauscht werden.

6. Das Personal muss folgende seiner beruflichen Einstufung entsprechende Voraussetzungen haben und die entsprechenden Aufgaben erfüllen:

a) Verwaltungskraft, VI. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Matura oder mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,

2) Aufgaben: Front-Office, Verwaltung und Buchhaltung, Mitarbeit bei der Organisation der Weiterbildungsmaßnahmen,

b) pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, VIII. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums nach der alten Studienordnung oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums und zwei Jahre Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich oder Matura und mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,

2) Aufgaben: Ermittlung des lokalen Bildungsbedarfs, Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten einschließlich Monitoring und Evaluation, Betreuung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, Zusammenarbeit mit dem Direktor/der Direktorin und/oder dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Organisation und Koordinierung des Personals sowie bei der Festlegung der Ziele der Einrichtung,

c) Direktor/Direktorin, VIII. Funktionsebene:

1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums nach der alten Studienordnung oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums und zwei Jahre Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich oder Matura und mindestens zehnjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,

2) Aufgaben: Leitung und Organisation, Personalführung, Leitung der Einrichtung gemäß den Qualitätsstandards, Festlegung der Ziele der Einrichtung, Überwachung und Überprüfung der den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen Aufgaben, Erledigung der von den Gremien der Einrichtung übertragenen Aufgaben.

7. Dem Direktor/Der Direktorin laut Absatz 6 Buchstabe c) steht eine Zulage im Ausmaß der Positionszulage des Direktors/der Direktorin des zuständigen Landesamtes zu, sofern die Einrichtung mindestens vier Personen (Vollzeitäquivalente) als Angestellte beschäftigt.

8. Die Finanzierung darf auf keinen Fall höher sein als die von der Weiterbildungseinrichtung veranschlagten Kosten für die entsprechende angestellte Person.

Art. 9
Führung der Einrichtung – Ordentliche Tätigkeit

1. Als Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit dient die Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, welche die jeweiligen Antragstellenden im vorhergehenden Jahr durchgeführt haben. In begründeten Fällen können die Antragstellenden als Berechnungsgrundlage auch die durchgeführten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage des vorletzten Jahres heranziehen. Diese Ausnahme ist im Voraus zu begründen und muss vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.

2. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass die antragstellende Einrichtung im vorhergehenden Jahr mindestens 200 zulässige Weiterbildungsstunden durchgeführt hat. Bei Erstanträgen bildet der Plan über die Führung der Einrichtung die Grundlage.

3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Landesabteilung kann eine Höchstgrenze der förderbaren Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage festlegen.

4. Die zulässigen Kosten errechnen sich aus der Multiplikation der anerkannten Weiterbildungsstunden/Teilnehmertage mit den Kosten einer Weiterbildungsstunde/eines Teilnehmertages. Bei Erstanträgen bildet der Plan über die Führung der Einrichtung die Grundlage.

5. Die Kosten für eine Weiterbildungsstunde und einen Teilnehmertag werden für das Bezugsjahr 2019 jeweils wie folgt festgelegt:

a) Weiterbildungsstunde: 85,00 Euro,

b) Teilnehmertag: 78,00 Euro.

Diese Beträge können jährlich um die vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelte Inflationsrate angepasst werden.

6. Übersteigen die gemäß den Absätzen 4 und 5 berechneten zulässigen Kosten den vorgelegten Kostenvoranschlag, wird dieser als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

7. Der Beitrag entspricht einem Prozentsatz der zugelassenen Kosten. Es sind folgende Erhöhungen vorgesehen:

a) für Einrichtungen mit dem Zertifikat EFQM Committed to Excellence: + 10%,

b) für Einrichtungen mit dem Zertifikat EFQM Recognised for Excellence oder ISO: + 20%.

8. Der gewährte Beitrag darf auf keinen Fall 80% der zugelassenen Ausgaben überschreiten. Für Maßnahmen, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

Art. 10
Projekte der Einrichtungen

1. Als Projekte der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen zählen innovative Maßnahmen, die wichtige Lücken

a) im Angebot oder

b) in der Entwicklung der Weiterbildung schließen.

2. Dasselbe Projekt kann inklusive Projektwiederholungen/Projektfortführungen höchstens drei Mal durchgehend finanziert werden.

3. Die Projekte werden von der Landesverwaltung nach folgenden Kriterien bewertet – bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden:

a) inhaltliche Bewertungskriterien (maximal 40 Punkte)

1) Forschungen, Entwicklungen und Maßnahmen, die für die Weiterbildung in Südtirol generell von Nutzen sind (maximal 10 Punkte),

2) Maßnahmen zu gesellschaftlichen Zukunfts- und Schlüsselproblemen (maximal 10 Punkte),

3) Maßnahmen zur Chancengleichheit der Geschlechter und der sozialen Schichten (maximal 10 Punkte),

4) Zugänglichkeit für neue Bildungsteilnehmende, Erhöhung der Teilhabe an Weiterbildung (maximal 10 Punkte),

b) inhaltliches Zusatz-Bewertungskriterium (maximal 10 Punkte)

1) Kooperationsvorhaben, welche die Synergien mehrerer Organisationen nutzen,

c) technische Voraussetzungen (maximal 40 Punkte)

1) Verständlichkeit des Konzeptes und Klarheit der Projektplanung (maximal 20 Punkte),

2) Ausführungsplan (maximal 8 Punkte),

3) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan (maximal 4 Punkte),

4) Bewerbung des Projekts: Informations- und Kommunikationsmaßnahmen – auch über die Medien (maximal 4 Punkte),

5) Durchführung früherer Projekte (maximal 4 Punkte) – nur für Einrichtungen, die in den letzten zwei Jahren Projekte eingereicht haben.

4. Projekte müssen, um zum Beitrag zugelassen zu werden, bei mindestens einem der inhaltlichen Bewertungskriterien laut Absatz 3 Buchstabe a) mindestens 7 von 10 möglichen Punkten und bei allen technischen Voraussetzungen laut Absatz 3 Buchstabe c) mindestens einen Punkt erhalten.

5. Die Beitragsgewährung erfolgt anhand einer Rangordnung, die auf der Basis der zugewiesenen Punkte laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) erstellt wird. Die Punktezahl ergibt sich aus der Summe der gemäß Buchstaben a) und b) vergebenen Punkte. Bei Punktegleichheit sind die vergebenen Punkte laut Buchstabe c) ausschlaggebend.

6. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten. Für Projekte, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

Art. 11
Sondermaßnahmen

1. Als Sondermaßnahmen gelten kontinuierliche Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, bei denen jedoch die Förderung über die ordentliche Tätigkeit nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Sondermaßnahmen sind

a) Maßnahmen, die nicht in Weiterbildungsstunden/Teilnehmertagen messbar sind,

b) Maßnahmen, die in Weiterbildungsstunden/Teilnehmertagen messbar sind, bei denen aber

1) eine vorherige Genehmigung notwendig ist oder

2) eine angemessene Sichtbarkeit notwendig ist oder

3) die Kosten für eine Weiterbildungsstunde/einen Teilnehmertag neu festgelegt werden müssen oder

4) die Mindestteilnehmerzahl speziell pro Maßnahme bzw. Maßnahmenpaket festgelegt werden muss.

2. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten. Für Sondermaßnahmen, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

Art. 12
Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung von Einrichtungen und Bildungsausschüssen

1. Für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung können Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen Beiträge gewährt werden für

a) die Aus- und Weiterbildung des Personals (inklusive freie und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),

b) die interne Fortbildung/Beratung zur Weiterentwicklung der Einrichtungen,

c) (gestrichen mit Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022)

d) die Entwicklung und Unterstützung der Bildungsausschüsse gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

2. Für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung können den Bildungsausschüssen Beiträge für die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährt werden.

3. Für die Maßnahmen laut Absatz 1, Buchstaben a) und b), und laut Absatz 2 darf der gewährte Beitrag 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

4. Für die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe d) kann der Fördersatz maximal 95% der zugelassenen Ausgaben betragen. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, können die Beiträge auf Antrag für maximal drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Tätigkeit auf der Grundlage eines Konzepts geplant wird.

Art. 13
Systembezogene Maßnahmen

1. Als systembezogene Maßnahmen gelten Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:

a) Stärkung des Systems der Weiterbildung und Steigerung der Effizienz (z.B. mittels Kooperationen zwischen Organisationen),

b) Stärkung der Profile der Einrichtungen,

c) Förderung der Teilhabe an Weiterbildung,

d) Förderung von bildungspolitisch und gesellschaftlich wichtigen, aber marktschwachen oder unterentwickelten Programmbereichen.

2. Der gewährte Beitrag darf 90% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

Art. 14
Investitionen

1. Es können Beiträge für folgende Investitionen gewährt werden:

a) Ankauf, Bau, Sanierung, Erweiterung und außerordentliche Instandhaltung von Einrichtungen,

b) Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung (einschließlich Informationstechnologien).

2. Für die Investitionen laut Absatz 1 Buchstabe a) muss der Begünstigte den Beginn der Arbeiten mitteilen.

3. Für Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe a), die den Betrag von 150.000,00 Euro übersteigen, gilt Folgendes:

a) den veranschlagten Kosten ist ein vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneter technischer Bericht beizulegen; bei Notwendigkeit kann die Landesverwaltung in der Bewertungsphase externe Fachleute hinzuziehen,

b) die Antragstellenden müssen gewährleisten, dass die geförderte Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.

4. Bei kleineren Investitionen (Geräte, Möbel etc.) ist eine Verpflichtung zur Verwendung der finanzierten Güter in einem zum gewährten Beitrag angemessenen Verhältnis vorgesehen.

5. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

Art. 15
Basisförderung der Bildungsausschüsse

1. Im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, werden den Gemeinden die Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung der Bildungsausschüsse in ihrem Einzugsgebiet übertragen (so genannte Basisförderung für die Aufgaben laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung); die dafür notwendigen Zuwendungen des Landes an die Gemeinden sowie die Finanzierungsmodalitäten werden im Rahmen der jährlichen Finanzvereinbarung festgelegt. In der Finanzvereinbarung wird unter anderem vorgesehen, dass sich die Gemeinden an der Finanzierung beteiligen, mindestens im selben Ausmaß wie das Land.

2. Was die Verwendung der zugewiesenen Geldmittel betrifft, sind die Bildungsausschüsse verpflichtet, die mit dem Rat der Gemeinden abgestimmten Förderkriterien laut diesem Artikel einzuhalten. Die Förderkriterien werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt, ergänzt bzw. abgeändert.

3. Die Gemeinden müssen den Bildungsausschüssen die Basisförderung innerhalb 31. März des Bezugsjahres auszahlen.

4. Für die Basisförderung gilt Folgendes:

a) die Förderung wird berechnet, indem eine Pro-Kopf-Quote mit der Einwohnerzahl des Einzugsgebiets des Bildungsausschusses multipliziert wird. Die Pro-Kopf-Quote wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, festgelegt,

b) im ersten Jahr des Bestehens eines Bildungsausschusses wird die Basisförderung nach der Anzahl der vollen Monate seines Bestehens berechnet,

c) nicht verwendete Mittel oder solche, die nicht im Sinne der Förderkriterien laut diesem Artikel ausgegeben wurden, können von den Gemeinden mit den Basisförderungen der darauffolgenden Jahre verrechnet werden. Dies erfolgt unter anderem auf der Basis eines Gutachtens des zuständigen Landesamtes für Weiterbildung, welches der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt wird,

d) ein Bildungsausschuss, der zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht tätig ist, gilt als nicht vorhanden.

5. Die Anträge auf Basisförderung der Bildungsausschüsse werden nach dem vom zuständigen Landesamt für Weiterbildung bereitgestellten Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Ausschusses unterzeichnet. Die Anträge müssen zusammen mit der Dokumentation laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung bis zum 31. Jänner des jeweiligen Bezugsjahres der zuständigen Gemeinde vorgelegt werden. Für neu errichtete Bildungsausschüsse können sie jederzeit im Laufe des Jahres gestellt werden.

6. Die Bildungsausschüsse müssen dem zuständigen Landesamt für Weiterbildung eine Kopie des Antrags und der entsprechenden Anlagen übermitteln. Im Fall von Unzulänglichkeiten, die anhand der übermittelten Unterlagen festgestellt werden, kann das Amt die Bildungsausschüsse und Gemeinden kontaktieren, um gemeinsam eine mögliche Lösung zu finden.

7. Die Basisförderung kann für die Aufgaben laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gewährt werden, mit Bezug auf alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des genannten Gesetzes können sich diese Aufgaben auch auf kulturelle Tätigkeiten beziehen.

8. Nicht förderfähig sind:

a) alle Aktivitäten laut Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinien,

b) jene Aufgaben, die zu den institutionellen Tätigkeiten von Vereinen und Verbänden (wie Chöre, Musikkapellen, Theatergruppen, Bibliotheken, Sportvereine und Ähnliches) zählen.

9. Lehr-, Bildungs-, Kulturfahrten, Besichtigungen und vergleichbare Aktivitäten können nur finanziert werden, wenn Weiterbildung primär im Vordergrund steht und organisierte Lernvorgänge stattfinden; dabei können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die direkt mit organisiertem Lernen zusammenhängen, wie Museumseintritte, Führungen und Ähnliches.

Art. 16
Projekte der Bildungsausschüsse

1. Projekte der Bildungsausschüsse sind zeitlich befristete Vorhaben mit einem spezifischen Ziel. Sie haben also ein klares Thema und Ziel, sind zeitlich begrenzt mit Anfangs- und Endzeitpunkt, komplex, bestehen aus Projektphasen und erfordern meist einen hohen personellen und finanziellen Aufwand. Die Trägerschaft muss eindeutig dem Bildungsausschuss zuordenbar sein.

2. Die Projekte der Bildungsausschüsse werden von der Landesverwaltung nach folgenden Kriterien bewertet – bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden:

a) Zugangsvoraussetzungen (maximal 32 Punkte):

1) das Projekt befasst sich mit lokalspezifischen Maßnahmen (maximal 8 Punkte),

2) das Projekt ist innovativ (maximal 8 Punkte),

3) das Projekt befasst sich mit einem gesellschaftspolitisch relevanten Thema (maximal 8 Punkte),

4) es handelt sich um komplexe Weiterbildungsmaßnahmen unter anderem in Bezug auf Ressourcen und Zeit (maximal 8 Punkte),

b) Bewertungskriterien (maximal 30 Punkte):

1) das Projekt fördert die lokale Gemeinschaft in besonderem Maße (maximal 6 Punkte),

2) der Bildungsausschuss arbeitet mit Kooperationspartnern zusammen (maximal 4 Punkte),

3) das Projekt ist gekennzeichnet von einem klaren und verständlichen Konzept, es beinhaltet Ausgangslage und Zielsetzung (maximal 5 Punkte),

4) das Projekt ist zielorientiert und hat eine anhaltende Wirkung (maximal 5 Punkte),

5) das Projekt spricht besondere Zielgruppen an bzw. aktiviert sie zur Mitarbeit (maximal 6 Punkte),

6) der Kostenvoranschlag ist plausibel, wirtschaftlich und steht im Einklang mit der Projektidee (maximal 4 Punkte).

3. Projekte der Bildungsausschüsse müssen, um zum Beitrag zugelassen zu werden, bei mindestens drei der Zugangsvoraussetzungen laut Absatz 2 Buchstabe a) mindestens 5 von 8 möglichen Punkten erhalten.

4. Die Beitragsgewährung erfolgt anhand einer Rangordnung. Die Punktezahl ergibt sich aus der Summe der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) vergebenen Punkte.

5. Der gewährte Beitrag beträgt maximal 80% der zugelassenen Ausgaben. Ein Teil der Kosten für die Durchführung von Projekten kann mit der Basisförderung laut Artikel 15 abgedeckt werden; dabei darf die Finanzierung der Projekte nicht mehr als 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.

Art. 17
Ergänzende Beiträge

1. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte Beiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden,

a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 5 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag die geplante Tätigkeit oder Investition durchzuführen,

b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des/der Antragstellenden abhängen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Finanzierungsprozentsatz oder den Umfang der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.

Art. 18
Förderungen für natürliche Personen

1. Natürlichen Personen können folgende Förderungen gewährt werden:

a) Beiträge für Veröffentlichungen, die Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie für Studien im Bereich der Zweisprachigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,

b) Beihilfen für die eigene Weiterbildung gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung. Diese Förderungen werden nur im Rahmen von Untersuchungen und Modellprojekten des Landesamtes für Weiterbildung vergeben und verfolgen das Ziel der Erhöhung der Teilhabe bestimmter Zielgruppen oder der Entwicklung bestimmter Programmbereiche.

2. Die Beiträge laut Absatz 1 Buchstabe a) dürfen 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten. Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe b) können jeweils maximal 5.000,00 Euro pro Jahr betragen.

Art. 19
Allgemeine Richtlinien für die Förderungen

1. Jede wichtige Änderung im Hinblick auf den eingereichten Förderantrag muss dem zuständigen Landesamt umgehend mitgeteilt werden.

2. Die Gewährung der Förderungen hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr.

3. Die gewährte Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag auf keinen Fall überschreiten.

4. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten sowie zur Tätigung der Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

5. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist. Der Antrag muss innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich die Förderung bezieht.

6. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

7. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.

8. Wurden die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Finanzierung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9. Anteile der gewährten Finanzierungen, die nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurden, müssen dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

10. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen kann das zuständige Landesamt jederzeit zusätzliche Unterlagen und Daten anfordern sowie weitere Überprüfungen durchführen, die es für notwendig erachtet.

11. Werden die vorgesehenen Auflagen nicht oder nur teilweise eingehalten, wird die Förderung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Art. 20
Zugelassene Ausgaben

1. Folgende Ausgaben können zur Förderung zugelassen werden:

a) Personalaufwand:

1) Gehälter und Abfertigungen, Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen,

2) Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen,

3) Rückvergütung von Spesen,

4) Aus-, Fort- und Weiterbildung,

b) Verwaltungs- und Betriebskosten:

1) Büro- und Verbrauchsmaterial, Postspesen, Telefon, Fax, Wartung Geräte, Transportspesen, Fahrzeugspesen u.Ä.,

2) Rechts- und Beratungskosten, Versicherungen,

3) Steuern und Gebühren gemäß den geltenden Bestimmungen, Bankspesen,

4) Mitgliedsbeiträge,

5) Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

6) Mieten und Nebenkosten, Strom, Heizung, Wasser, Ausgaben für Reinigung, ordentliche Instandhaltung u. Ä.,

7) Wareneinkäufe für Unterkunft und Verpflegung,

8) Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medien u. Ä.,

9) Software und Informatikprogramme, die für die Betriebsführung nützlich sind,

c) Ausgaben für Maßnahmen (Organisationen):

1) Vergütungen einschließlich Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen,

2) Rückvergütung von Spesen,

3) Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden,

4) didaktisches Material,

5) Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

6) Mieten und Nebenkosten für Veranstaltungsräume,

7) andere Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen,

d) Ausgaben für Investitionen gemäß den Bestimmungen laut Artikel 14,

e) Ausgaben für Maßnahmen (natürliche Personen):

1) Ausgaben, die in engem Zusammenhang stehen mit Veröffentlichungen, der Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie Studien im Bereich der Zweisprachigkeit laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a),

2) Einschreibegebühren und Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung für die Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b).

2. Die Gehälter der Angestellten und die Vergütungen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können maximal in der Höhe der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation zugelassen werden.

3. Honorarkosten für Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife zugelassen werden.

4. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können maximal in der Höhe der geltenden Außendienstverordnung für Landesbedienstete zugelassen werden.

5. Folgende Ausgaben sind nicht zugelassen:

a) Spenden und Solidaritätsbeiträge,

b) Repräsentationsspesen,

c) die absetzbare Mehrwertsteuer,

d) Passivzinsen und Defizite vorhergehender Jahre,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) Vergütungen an Mitglieder von Organen.

Art. 21
Anträge auf Förderungen

1. Die Anträge auf Förderung werden nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster verfasst, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise von der natürlichen Person unterzeichnet und sind innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a) Anträge auf Finanzierung für die Führung der Einrichtung – Finanzierung der Personalkosten laut Artikel 8: bis einschließlich 31. Dezember des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht,

b) Anträge auf Beiträge für die Führung der Einrichtung – ordentliche Tätigkeit laut Artikel 9: bis einschließlich 31. Dezember des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht, oder 31. Jänner des Bezugsjahres,

c) Anträge auf Beiträge für Projekte der Einrichtungen laut Artikel 10: bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres (Ausschlussfrist). Falls weitere Mittel zur Verfügung stehen, können weitere Anträge bis einschließlich 30. April des Bezugsjahres (Ausschlussfrist) eingereicht werden,

d) Anträge auf Beiträge für Sondermaßnahmen laut Artikel 11: im Laufe des Jahres,

e) Anträge auf Beiträge für Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung der Einrichtungen und Bildungsausschüsse laut Artikel 12: im Laufe des Jahres,

f) Anträge auf Beiträge für systembezogene Maßnahmen laut Artikel 13: im Laufe des Jahres,

g) Anträge auf Beiträge für Investitionen laut Artikel 14: im Laufe des Jahres,

h) Anträge auf Beiträge für Projekte der Bildungsausschüsse laut Artikel 16: bis einschließlich 30. November (Ausschlussfrist) des Jahres vor jenem, auf das sich die Förderung bezieht. Falls weitere Mittel zur Verfügung stehen, können weitere Anträge bis einschließlich 30. April des Bezugsjahres (Ausschlussfrist) eingereicht werden und auf jedem Falle vor Beginn der Tätigkeiten, um welche angesucht wird.

i) Anträge auf ergänzende Beiträge laut Artikel 17: im Laufe des Jahres,

j) Anträge auf Beiträge für natürliche Personen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a): im Laufe des Jahres,

k) Anträge auf Beihilfen für natürliche Personen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b): im Laufe des Jahres.

2. Die Anträge sind einzureichen, bevor die Ausgaben getätigt werden. Dies gilt auch für Erstanträge.

3. Die Anträge können mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder per E-Mail übermittelt, auf dem Postweg eingereicht oder persönlich abgegeben werden.

4. Das zuständige Landesamt kann entsprechend dem Kodex der digitalen Verwaltung die Online-Antragstellung zwingend vorschreiben.

Art. 22
Einzureichende Unterlagen

1. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Plan über die Führung der Einrichtung, inklusive Finanz- und Personalplanung,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

2. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 muss bis zum 31. Jänner des Bezugsjahres ein Rechenschaftsbericht bestehend aus der Abrechnung und dem Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Tätigkeiten eingereicht werden.

3. Antragstellende, die dazu verpflichtet sind, die Abschlussrechnung in Form einer Bilanz zu erstellen, müssen diese zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüferkollegiums über die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Organisationen bis zum 31. Juli jeden Jahres dem zuständigen Landesamt vorlegen.

4. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f), h) und j) sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Umsetzungszeitplan und Kostenvoranschlag mit Aufschlüsselung der Kosten nach Jahren (Zeitplan),

b) Finanzierungsplan.

5. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g) sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Beschreibung der geplanten Investitionen mit Umsetzungszeitplan und Kostenvoranschlag mit Aufschlüsselung der Kosten nach Jahren (Zeitplan),

b) Kostenvoranschläge,

c) Finanzierungsplan.

6. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i) sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrages begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan.

7. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe k) sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Beschreibung der Weiterbildungsveranstaltung,

b) Kostenvoranschlag.

8. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung vorlegen. Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung müssen mitgeteilt werden.

Art. 23
Vorschüsse

1. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses laut Artikel 15/bis Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, im Ausmaß von maximal 80% der Höhe der einzelnen Förderungen beantragen, die für das laufende Jahr genehmigt wurden. Der Antrag auf Vorschuss wird zusammen mit dem Förderantrag gestellt.

2. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses laut Artikel 15/bis Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, im Ausmaß von maximal 80% des Gesamtbetrages der ordentlichen Finanzierungen (Führung der Einrichtung – Finanzierung der Personalkosten und ordentliche Tätigkeit laut Artikel 8 und 9, Sondermaßnahmen laut Artikel 11 dieser Richtlinien) beantragen, die ihnen in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt wurden. Der entsprechende Antrag ist bis zum 10. November des Jahres einzureichen, das dem Bezugsjahr der Förderung vorausgeht.

3. Der Vorschuss laut Absatz 2 wird nur gewährt, wenn die Finanzierungen des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen haben und wenn mindestens 80% des im Vorjahr gewährten Beitrages abgerechnet wurden.

Art. 24
Fristen für die Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags vorzugsweise bis 31. März und keinesfalls nach dem 30. September des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt.

2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann Begünstigten ein Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn sie diesen bis zu dem in Absatz 1 genannten späteren Termin beantragen.

3. (gestrichen mit Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022)

4. Der Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurde, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 25
Fristen für die Abrechnung der Förderungen

1. Die Begünstigten müssen die Anträge auf Auszahlung der Förderungen bis spätestens 30. September des Jahres stellen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Erstrecken sich die Tätigkeiten oder Investitionen über mehrere Jahre, müssen die Begünstigten die Abrechnung der Ausgaben bis spätestens 30. September des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten oder Investitionen laut Zeitplan folgt.

3. Verstreichen die Fristen laut Absatz 1 und 2 durch Verschulden der Begünstigten ungenutzt, wird die Förderung widerrufen.

4. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann auf Antrag der Begünstigten eine Verlängerung der Fristen laut Absatz 1 und 2 bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist die Förderung automatisch widerrufen.

Art. 26
Rechnungslegung

1. Die Anträge der Organisationen auf Auszahlung der Förderungen oder Abdeckung der jeweiligen Vorschüsse sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen

a) folgende Ausgabenbelege:

1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,

2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen. Für Subjekte des öffentlichen Rechts gilt immer diese Form der Abrechnung,

3) die Begünstigten können die Ausgabenbelege auf die Höhe der gewährten Förderung beschränken. In diesem Fall ist zusätzlich eine Erklärung beizulegen, aus der hervorgeht, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten oder Investitionen zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind,

b) eine Aufstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist,

c) bei Finanzierung des Personals eine Berechnung der Lohnkosten, gegliedert nach Person und Monat,

d) bei Projekten, Sondermaßnahmen oder systembezogenen Maßnahmen: detaillierter Bericht über das Projekt, die Sondermaßnahme oder die systembezogene Maßnahme, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,

e) bei Ausgaben für Bauarbeiten in Höhe von über 150.000,00 Euro der Bericht einer im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person, die nicht der Projektant/die Projektantin ist, über den Baufortschritt oder den Abschluss der Arbeiten,

f) eine Erklärung

1) über das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen,

2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,

3) über die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeits- oder Investitionsprogramms, für das die Förderung gewährt wurde,

4) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Personalkosten, Vergütungen an freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, an Dozenten/Dozentinnen und Referenten/Referentinnen sowie für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

5) über den Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgedeckt wird,

6) über die Eintragung von abschreibungsfähigen Gütern in die Inventarliste oder das von Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehene Register.

2. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und von der antragstellenden Person zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen

a) folgende Ausgabenbelege:

1) die einzelnen Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgabe mit einer Aufstellung der Belege, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster,

2) alternativ zu Ziffer 1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Diese Liste ist nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen,

b) ein detaillierter Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster, samt einer Kopie des realisierten Produktes,

c) eine Erklärung

1) über das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen,

2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften sonstige Förderungen für dieselben Tätigkeiten beantragt und in welcher Höhe sie gewährt wurden,

3) über die Einhaltung der geltenden Höchstbeträge für Fahrtspesen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

3. Die Anträge auf Auszahlung der Beihilfen laut Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) sind gemäß dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster zu verfassen und von der antragstellenden Person zu unterzeichnen. Den Anträgen sind beizulegen

a) geeignete Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme belegen,

b) ein detaillierter Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, verfasst nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster.

4. Ausschließlich um die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.

5. Institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen werden nicht als Stunden im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit angerechnet.

6. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

Art. 27
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf die Antragstellenden lauten,

c) quittiert sein,

d) sich auf den Förderzweck und auf die zugelassenen Ausgaben beziehen,

e) sich auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde.

f) nach dem Datum des Ansuchens ausgestellt sein.

Art. 28
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der ausgezahlten Förderungen durch.

2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung und zwei Bediensteten ermittelt die zu kontrollierende Stichprobe durch das Los.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes geprüft:

a) der Wahrheitsgehalt der von den Antragstellenden vorgelegten Ersatzerklärungen,

b) ob die Tätigkeiten und Investitionen, für die die Förderung gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt wurden,

c) die Unterlagen zur geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit,

d) die Führung der von der Satzung oder von der Geschäftsordnung vorgesehenen Register.

5. Bei Bedarf können für die Stichprobenkontrollen auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden.

Art. 29
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 30
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Maßnahmen oder Investitionen finanziell durch das Land unterstützt wurden. Sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 31
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für die Anträge, die das Jahr 2019 und die nachfolgenden Jahre betreffen.

 

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