1. Den Weiterbildungseinrichtungen werden auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gewährt.
2. Grundlage für die Finanzierung ist die Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, welche die jeweiligen Antragstellenden im vorhergehenden Jahr durchgeführt haben. Sie können in begründeten Fällen als Finanzierungsbasis auch die durchgeführten Weiterbildungsstunden/Teilnehmertage des vorletzten Jahres heranziehen. Diese Ausnahme ist im Voraus zu begründen und muss vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.
3. Förderfähig sind die Kosten für nachstehende Berufsbilder, und zwar gemäß den folgenden Kriterien:
a) eine Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 1800 Veranstaltungsstunden oder 1600 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
b) eine pädagogische Mitarbeiterin/einen pädagogischen Mitarbeiter, wenn die Weiterbildungseinrichtung 2400 Veranstaltungsstunden oder 2000 Teilnehmertage pro Jahr nachweist,
c) eine weitere pädagogische Mitarbeiterin/ einen weiteren pädagogischen Mitarbeiter oder eine weitere Verwaltungskraft, wenn die Weiterbildungseinrichtung 4000 Veranstaltungsstunden oder 3500 Teilnehmertage pro Jahr nachweist.
4. Für die ladinischen Weiterbildungseinrichtungen gilt Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
5. Das Personal muss
a) über einen Ausbildungsnachweis entsprechend den durchzuführenden Aufgaben verfügen, wie in Absatz 6 näher angeführt,
b) zur ständigen Fortbildung bereit sein, und zwar durch regelmäßige Teilnahme an Tagungen, Fortbildungskursen und ähnlichen Veranstaltungen des Landes oder fachlich qualifizierter Einrichtungen,
c) die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses gewährleisten,
d) von den Weiterbildungseinrichtungen tatsächlich angestellt sein; eine Vollzeitstelle kann, mit Ausnahme der Stelle des Direktors/der Direktorin laut Absatz 6 Buchstabe c), auch in Teilzeitstellen aufgeteilt werden. Die Angestellten können im Laufe des Jahres ausgetauscht werden.
6. Das Personal muss folgende seiner beruflichen Einstufung entsprechende Voraussetzungen haben und die entsprechenden Aufgaben erfüllen:
a) Verwaltungskraft, VI. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Matura oder mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,
2) Aufgaben: Front-Office, Verwaltung und Buchhaltung, Mitarbeit bei der Organisation der Weiterbildungsmaßnahmen,
b) pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, VIII. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums nach der alten Studienordnung oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums und zwei Jahre Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich oder Matura und mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,
2) Aufgaben: Ermittlung des lokalen Bildungsbedarfs, Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten einschließlich Monitoring und Evaluation, Betreuung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, Zusammenarbeit mit dem Direktor/der Direktorin und/oder dem Präsidenten/der Präsidentin bei der Organisation und Koordinierung des Personals sowie bei der Festlegung der Ziele der Einrichtung,
c) Direktor/Direktorin, VIII. Funktionsebene:
1) Voraussetzungen: Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums nach der alten Studienordnung oder Abschluss eines dreijährigen Hochschulstudiums und zwei Jahre Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich oder Matura und mindestens zehnjährige Berufserfahrung im Weiterbildungsbereich,
2) Aufgaben: Leitung und Organisation, Personalführung, Leitung der Einrichtung gemäß den Qualitätsstandards, Festlegung der Ziele der Einrichtung, Überwachung und Überprüfung der den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen Aufgaben, Erledigung der von den Gremien der Einrichtung übertragenen Aufgaben.
7. Dem Direktor/Der Direktorin laut Absatz 6 Buchstabe c) steht eine Zulage im Ausmaß der Positionszulage des Direktors/der Direktorin des zuständigen Landesamtes zu, sofern die Einrichtung mindestens vier Personen (Vollzeitäquivalente) als Angestellte beschäftigt.
8. Die Finanzierung darf auf keinen Fall höher sein als die von der Weiterbildungseinrichtung veranschlagten Kosten für die entsprechende angestellte Person.