1. Weiterbildungseinrichtungen können folgende Förderungen gewährt werden:
a) für die Führung der Einrichtung Finanzierung der Personalkosten laut Artikel 8 und Beiträge für die ordentliche Tätigkeit laut Artikel 9,
b) Beiträge für Projekte laut Artikel 10, für Sondermaßnahmen laut Artikel 11 und für Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,
c) Beiträge für systembezogene Maßnahmen laut Artikel 13,
d) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,
e) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.
2. Bildungseinrichtungen können folgende Beiträge gewährt werden:
a) Beiträge für die Führung der Einrichtung (ordentliche Tätigkeit laut Artikel 9),
b) Beiträge für Projekte laut Artikel 10, für Sondermaßnahmen laut Artikel 11 und für Maßnahmen für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,
c) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,
d) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.
3. Bildungsausschüssen können folgende Förderungen gewährt werden:
a) Basisförderung über die Gemeinden laut Artikel 15,
b) Beiträge für Projekte laut Artikel 16 (Projekte der Bildungsausschüsse),
c) Beiträge für Maßnahmen für die Weiterentwicklung oder Qualitätsentwicklung laut Artikel 12,
d) Beiträge für Investitionen laut Artikel 14,
e) ergänzende Beiträge laut Artikel 17.
4. Natürlichen Personen können Beiträge und Beihilfen laut Artikel 18 gewährt werden.
5. Das Ausmaß der einzelnen Förderungen ist in den entsprechenden Artikeln festgelegt.