1. Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Weiterbildungseinrichtungen (inklusive Bildungshäuser laut Absatz 3), die Bildungseinrichtungen und die Bildungsausschüsse.
2. Weiterbildungseinrichtungen sind Organisationen mit den Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 2 oder 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, die über ein internationales Qualitätszertifikat verfügen, und zwar entweder EFQM (European Foundation for Quality Management) oder ISO (International Organization for Standardization). Eine Weiterbildungseinrichtung befasst sich dann vorwiegend mit Weiterbildung, wenn 80% ihrer Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen getätigt werden. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts ist diese Voraussetzung dann gegeben, wenn sie über eine interne Weiterbildungsabteilung verfügen. Weiterbildungseinrichtungen müssen laut Satzung eine verwaltungsmäßige und vermögensrechtliche Autonomie nachweisen.
3. Ein Bildungshaus gilt dann als Weiterbildungseinrichtung, wenn es die Voraussetzungen laut Absatz 2 dieses Artikels erfüllt und den Teilnehmenden für mindestens 60 % seiner Bildungstätigkeit Unterkunft und Verpflegung im eigenen Hause bietet. Dieser Prozentsatz wird nicht auf die Bildungstätigkeiten angewandt, die außerhalb der eigenen Einrichtung stattfinden.
4. Bildungseinrichtungen sind Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
5. Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen müssen
a) in ihrer Satzung die Durchführung von Tätigkeiten mit Weiterbildungscharakter verankert haben,
b) übergemeindlich tätig sein, wobei Organisationen mit Sitz in Bozen, Brixen, Bruneck und Meran sowie Bildungshäuser als übergemeindlich gelten,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen.
6. Die Anspruchsberechtigten können gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, auch die Rechtsform einer Genossenschaft haben.
7. Bildungsausschüsse sind Organisationen laut Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
8. Förderungen können auch natürlichen Personen gewährt werden.