1. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Plan über die Führung der Einrichtung, inklusive Finanz- und Personalplanung,
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan.
2. Zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 muss bis zum 31. Jänner des Bezugsjahres ein Rechenschaftsbericht bestehend aus der Abrechnung und dem Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführten Tätigkeiten eingereicht werden.
3. Antragstellende, die dazu verpflichtet sind, die Abschlussrechnung in Form einer Bilanz zu erstellen, müssen diese zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüferkollegiums über die ordnungsgemäße Geschäftsgebarung der Organisationen bis zum 31. Juli jeden Jahres dem zuständigen Landesamt vorlegen.
4. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c), d), e), f), h) und j) sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Umsetzungszeitplan und Kostenvoranschlag mit Aufschlüsselung der Kosten nach Jahren (Zeitplan),
b) Finanzierungsplan.
5. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g) sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschreibung der geplanten Investitionen mit Umsetzungszeitplan und Kostenvoranschlag mit Aufschlüsselung der Kosten nach Jahren (Zeitplan),
b) Kostenvoranschläge,
c) Finanzierungsplan.
6. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i) sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Bericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrages begründet wird,
b) neuer Kostenvoranschlag,
c) neuer Finanzierungsplan.
7. Den Anträgen laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe k) sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschreibung der Weiterbildungsveranstaltung,
b) Kostenvoranschlag.
8. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung vorlegen. Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung müssen mitgeteilt werden.