1. Jede wichtige Änderung im Hinblick auf den eingereichten Förderantrag muss dem zuständigen Landesamt umgehend mitgeteilt werden.
2. Die Gewährung der Förderungen hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr.
3. Die gewährte Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag auf keinen Fall überschreiten.
4. Die Förderungen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeiten sowie zur Tätigung der Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
5. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss einen begründeten Antrag stellen, in dem der neue Verwendungszweck genau beschrieben ist. Der Antrag muss innerhalb des Kalenderjahres gestellt werden, auf das sich die Förderung bezieht.
6. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.
7. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig.
8. Wurden die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Finanzierung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.
9. Anteile der gewährten Finanzierungen, die nicht für die geförderten Ausgaben verwendet oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurden, müssen dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.
10. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen kann das zuständige Landesamt jederzeit zusätzliche Unterlagen und Daten anfordern sowie weitere Überprüfungen durchführen, die es für notwendig erachtet.
11. Werden die vorgesehenen Auflagen nicht oder nur teilweise eingehalten, wird die Förderung widerrufen oder im entsprechenden Verhältnis gekürzt.