1. Projekte der Bildungsausschüsse sind zeitlich befristete Vorhaben mit einem spezifischen Ziel. Sie haben also ein klares Thema und Ziel, sind zeitlich begrenzt mit Anfangs- und Endzeitpunkt, komplex, bestehen aus Projektphasen und erfordern meist einen hohen personellen und finanziellen Aufwand. Die Trägerschaft muss eindeutig dem Bildungsausschuss zuordenbar sein.
2. Die Projekte der Bildungsausschüsse werden von der Landesverwaltung nach folgenden Kriterien bewertet – bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden:
a) Zugangsvoraussetzungen (maximal 32 Punkte):
1) das Projekt befasst sich mit lokalspezifischen Maßnahmen (maximal 8 Punkte),
2) das Projekt ist innovativ (maximal 8 Punkte),
3) das Projekt befasst sich mit einem gesellschaftspolitisch relevanten Thema (maximal 8 Punkte),
4) es handelt sich um komplexe Weiterbildungsmaßnahmen unter anderem in Bezug auf Ressourcen und Zeit (maximal 8 Punkte),
b) Bewertungskriterien (maximal 30 Punkte):
1) das Projekt fördert die lokale Gemeinschaft in besonderem Maße (maximal 6 Punkte),
2) der Bildungsausschuss arbeitet mit Kooperationspartnern zusammen (maximal 4 Punkte),
3) das Projekt ist gekennzeichnet von einem klaren und verständlichen Konzept, es beinhaltet Ausgangslage und Zielsetzung (maximal 5 Punkte),
4) das Projekt ist zielorientiert und hat eine anhaltende Wirkung (maximal 5 Punkte),
5) das Projekt spricht besondere Zielgruppen an bzw. aktiviert sie zur Mitarbeit (maximal 6 Punkte),
6) der Kostenvoranschlag ist plausibel, wirtschaftlich und steht im Einklang mit der Projektidee (maximal 4 Punkte).
3. Projekte der Bildungsausschüsse müssen, um zum Beitrag zugelassen zu werden, bei mindestens drei der Zugangsvoraussetzungen laut Absatz 2 Buchstabe a) mindestens 5 von 8 möglichen Punkten erhalten.
4. Die Beitragsgewährung erfolgt anhand einer Rangordnung. Die Punktezahl ergibt sich aus der Summe der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) vergebenen Punkte.
5. Der gewährte Beitrag beträgt maximal 80% der zugelassenen Ausgaben. Ein Teil der Kosten für die Durchführung von Projekten kann mit der Basisförderung laut Artikel 15 abgedeckt werden; dabei darf die Finanzierung der Projekte nicht mehr als 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.