1. Im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, werden den Gemeinden die Befugnisse und Aufgaben betreffend die Finanzierung der Bildungsausschüsse in ihrem Einzugsgebiet übertragen (so genannte Basisförderung für die Aufgaben laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung); die dafür notwendigen Zuwendungen des Landes an die Gemeinden sowie die Finanzierungsmodalitäten werden im Rahmen der jährlichen Finanzvereinbarung festgelegt. In der Finanzvereinbarung wird unter anderem vorgesehen, dass sich die Gemeinden an der Finanzierung beteiligen, mindestens im selben Ausmaß wie das Land.
2. Was die Verwendung der zugewiesenen Geldmittel betrifft, sind die Bildungsausschüsse verpflichtet, die mit dem Rat der Gemeinden abgestimmten Förderkriterien laut diesem Artikel einzuhalten. Die Förderkriterien werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt, ergänzt bzw. abgeändert.
3. Die Gemeinden müssen den Bildungsausschüssen die Basisförderung innerhalb 31. März des Bezugsjahres auszahlen.
4. Für die Basisförderung gilt Folgendes:
a) die Förderung wird berechnet, indem eine Pro-Kopf-Quote mit der Einwohnerzahl des Einzugsgebiets des Bildungsausschusses multipliziert wird. Die Pro-Kopf-Quote wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, festgelegt,
b) im ersten Jahr des Bestehens eines Bildungsausschusses wird die Basisförderung nach der Anzahl der vollen Monate seines Bestehens berechnet,
c) nicht verwendete Mittel oder solche, die nicht im Sinne der Förderkriterien laut diesem Artikel ausgegeben wurden, können von den Gemeinden mit den Basisförderungen der darauffolgenden Jahre verrechnet werden. Dies erfolgt unter anderem auf der Basis eines Gutachtens des zuständigen Landesamtes für Weiterbildung, welches der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt wird,
d) ein Bildungsausschuss, der zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht tätig ist, gilt als nicht vorhanden.
5. Die Anträge auf Basisförderung der Bildungsausschüsse werden nach dem vom zuständigen Landesamt für Weiterbildung bereitgestellten Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Ausschusses unterzeichnet. Die Anträge müssen zusammen mit der Dokumentation laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung bis zum 31. Jänner des jeweiligen Bezugsjahres der zuständigen Gemeinde vorgelegt werden. Für neu errichtete Bildungsausschüsse können sie jederzeit im Laufe des Jahres gestellt werden.
6. Die Bildungsausschüsse müssen dem zuständigen Landesamt für Weiterbildung eine Kopie des Antrags und der entsprechenden Anlagen übermitteln. Im Fall von Unzulänglichkeiten, die anhand der übermittelten Unterlagen festgestellt werden, kann das Amt die Bildungsausschüsse und Gemeinden kontaktieren, um gemeinsam eine mögliche Lösung zu finden.
7. Die Basisförderung kann für die Aufgaben laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gewährt werden, mit Bezug auf alle Formen des organisierten Lernens außerhalb der regulären Bildungsgänge des Schul- und Hochschulwesens. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des genannten Gesetzes können sich diese Aufgaben auch auf kulturelle Tätigkeiten beziehen.
8. Nicht förderfähig sind:
a) alle Aktivitäten laut Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinien,
b) jene Aufgaben, die zu den institutionellen Tätigkeiten von Vereinen und Verbänden (wie Chöre, Musikkapellen, Theatergruppen, Bibliotheken, Sportvereine und Ähnliches) zählen.
9. Lehr-, Bildungs-, Kulturfahrten, Besichtigungen und vergleichbare Aktivitäten können nur finanziert werden, wenn Weiterbildung primär im Vordergrund steht und organisierte Lernvorgänge stattfinden; dabei können nur jene Kosten berücksichtigt werden, die direkt mit organisiertem Lernen zusammenhängen, wie Museumseintritte, Führungen und Ähnliches.