1. Es können Beiträge für folgende Investitionen gewährt werden:
a) Ankauf, Bau, Sanierung, Erweiterung und außerordentliche Instandhaltung von Einrichtungen,
b) Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung (einschließlich Informationstechnologien).
2. Für die Investitionen laut Absatz 1 Buchstabe a) muss der Begünstigte den Beginn der Arbeiten mitteilen.
3. Für Ausgaben laut Absatz 1 Buchstabe a), die den Betrag von 150.000,00 Euro übersteigen, gilt Folgendes:
a) den veranschlagten Kosten ist ein vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneter technischer Bericht beizulegen; bei Notwendigkeit kann die Landesverwaltung in der Bewertungsphase externe Fachleute hinzuziehen,
b) die Antragstellenden müssen gewährleisten, dass die geförderte Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
4. Bei kleineren Investitionen (Geräte, Möbel etc.) ist eine Verpflichtung zur Verwendung der finanzierten Güter in einem zum gewährten Beitrag angemessenen Verhältnis vorgesehen.
5. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.