1. Als Sondermaßnahmen gelten kontinuierliche Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, bei denen jedoch die Förderung über die ordentliche Tätigkeit nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Sondermaßnahmen sind
a) Maßnahmen, die nicht in Weiterbildungsstunden/Teilnehmertagen messbar sind,
b) Maßnahmen, die in Weiterbildungsstunden/Teilnehmertagen messbar sind, bei denen aber
1) eine vorherige Genehmigung notwendig ist oder
2) eine angemessene Sichtbarkeit notwendig ist oder
3) die Kosten für eine Weiterbildungsstunde/einen Teilnehmertag neu festgelegt werden müssen oder
4) die Mindestteilnehmerzahl speziell pro Maßnahme bzw. Maßnahmenpaket festgelegt werden muss.
2. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten. Für Sondermaßnahmen, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.