1. Als Projekte der Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen zählen innovative Maßnahmen, die wichtige Lücken
a) im Angebot oder
b) in der Entwicklung der Weiterbildung schließen.
2. Dasselbe Projekt kann inklusive Projektwiederholungen/Projektfortführungen höchstens drei Mal durchgehend finanziert werden.
3. Die Projekte werden von der Landesverwaltung nach folgenden Kriterien bewertet – bei Bedarf können auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden:
a) inhaltliche Bewertungskriterien (maximal 40 Punkte)
1) Forschungen, Entwicklungen und Maßnahmen, die für die Weiterbildung in Südtirol generell von Nutzen sind (maximal 10 Punkte),
2) Maßnahmen zu gesellschaftlichen Zukunfts- und Schlüsselproblemen (maximal 10 Punkte),
3) Maßnahmen zur Chancengleichheit der Geschlechter und der sozialen Schichten (maximal 10 Punkte),
4) Zugänglichkeit für neue Bildungsteilnehmende, Erhöhung der Teilhabe an Weiterbildung (maximal 10 Punkte),
b) inhaltliches Zusatz-Bewertungskriterium (maximal 10 Punkte)
1) Kooperationsvorhaben, welche die Synergien mehrerer Organisationen nutzen,
c) technische Voraussetzungen (maximal 40 Punkte)
1) Verständlichkeit des Konzeptes und Klarheit der Projektplanung (maximal 20 Punkte),
2) Ausführungsplan (maximal 8 Punkte),
3) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan (maximal 4 Punkte),
4) Bewerbung des Projekts: Informations- und Kommunikationsmaßnahmen – auch über die Medien (maximal 4 Punkte),
5) Durchführung früherer Projekte (maximal 4 Punkte) – nur für Einrichtungen, die in den letzten zwei Jahren Projekte eingereicht haben.
4. Projekte müssen, um zum Beitrag zugelassen zu werden, bei mindestens einem der inhaltlichen Bewertungskriterien laut Absatz 3 Buchstabe a) mindestens 7 von 10 möglichen Punkten und bei allen technischen Voraussetzungen laut Absatz 3 Buchstabe c) mindestens einen Punkt erhalten.
5. Die Beitragsgewährung erfolgt anhand einer Rangordnung, die auf der Basis der zugewiesenen Punkte laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) erstellt wird. Die Punktezahl ergibt sich aus der Summe der gemäß Buchstaben a) und b) vergebenen Punkte. Bei Punktegleichheit sind die vergebenen Punkte laut Buchstabe c) ausschlaggebend.
6. Der gewährte Beitrag darf 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten. Für Projekte, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.