1. Als Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit dient die Anzahl der anerkannten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, welche die jeweiligen Antragstellenden im vorhergehenden Jahr durchgeführt haben. In begründeten Fällen können die Antragstellenden als Berechnungsgrundlage auch die durchgeführten Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage des vorletzten Jahres heranziehen. Diese Ausnahme ist im Voraus zu begründen und muss vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.
2. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass die antragstellende Einrichtung im vorhergehenden Jahr mindestens 200 zulässige Weiterbildungsstunden durchgeführt hat. Bei Erstanträgen bildet der Plan über die Führung der Einrichtung die Grundlage.
3. Der Direktor/Die Direktorin der zuständigen Landesabteilung kann eine Höchstgrenze der förderbaren Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage festlegen.
4. Die zulässigen Kosten errechnen sich aus der Multiplikation der anerkannten Weiterbildungsstunden/Teilnehmertage mit den Kosten einer Weiterbildungsstunde/eines Teilnehmertages. Bei Erstanträgen bildet der Plan über die Führung der Einrichtung die Grundlage.
5. Die Kosten für eine Weiterbildungsstunde und einen Teilnehmertag werden für das Bezugsjahr 2019 jeweils wie folgt festgelegt:
a) Weiterbildungsstunde: 85,00 Euro,
b) Teilnehmertag: 78,00 Euro.
Diese Beträge können jährlich um die vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) ermittelte Inflationsrate angepasst werden.
6. Übersteigen die gemäß den Absätzen 4 und 5 berechneten zulässigen Kosten den vorgelegten Kostenvoranschlag, wird dieser als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
7. Der Beitrag entspricht einem Prozentsatz der zugelassenen Kosten. Es sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
a) für Einrichtungen mit dem Zertifikat EFQM Committed to Excellence: + 10%,
b) für Einrichtungen mit dem Zertifikat EFQM Recognised for Excellence oder ISO: + 20%.
8. Der gewährte Beitrag darf auf keinen Fall 80% der zugelassenen Ausgaben überschreiten. Für Maßnahmen, die sich an sozial benachteiligte Zielgruppen richten, kann der Fördersatz maximal 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.