Die Landesregierung
hat folgendes in Betracht gezogen:
Das Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, regelt die Ausübung der Verwaltungstätigkeit im Bereich der nicht tierärztlichen Hygiene und öffentlichen Gesundheit.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 1990, Nr. 5912, wurde der obligatorische Bereitschaftsdienst in verschiedenen Landesämtern eingerichtet, unter anderem im Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit, welches jetzt als Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit bezeichnet wird.
Der Bereichsvertrag für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 sieht in Artikel 8 die Möglichkeit vor, einen obligatorischen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gesundheit einzuführen.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 17. Jänner 2005, Nr. 90, wurde die „Neuordnung des Bereitschaftsdienstes für das Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit. Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Dezember 2001, Nr. 4566” erlassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts fest, errichtet die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und legt Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, und insbesondere für das Management des Frühwarnsystems und das Management von Krisen- und Notsituationen fest.
Angesichts der obgenannten Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist es notwendig geworden, mit dem Beschluss der Landesregierung vom 3. Mai 2010, Nr. 759 "Leitlinien für die landesweite Umsetzung des Landeswarnsystems für Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und Futtermittel“ die Verfahren für die Verwaltung und Koordinierung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel festzulegen, um eine angemessene und rasche Koordinierung aller beteiligten öffentlichen Akteure zu gewährleisten.
Artikel 2 des gesetzvertretenden Dekrets vom 6. November 2007, Nr. 193, weist in seiner geänderten Fassung den Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen die Rolle der zuständigen Behörde im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu.
Artikel 3/bis des Landesgesetzes vom 13. Januar 1992, Nr. 1, eingefügt durch Artikel 1, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 4, legt die Notwendigkeit fest, die Organisationseinheit des Landes zu bestimmen, die für den Bereich Lebensmittelsicherheit zuständig ist. Diese hat außerdem die Funktion der Landeszentrale für die Verwaltung des Frühwarnsystems für Lebensmittel und ist Kontaktstelle und Verbindung zwischen dem Gesundheitsministerium, der Gesundheitsbehörde, öffentlichen Labors und dem Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung in der Provinz Bozen.
Das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2017, Nr. 22, bestimmt das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit als Landesbehörde, die für die Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
Die Verordnung (EU) Nr. 16/2011 vom 10. Januar 2011 legt Durchführungsmaßnahmen für das Schnellwarnsystem für Lebensmittel fest.
Seit dem 1. Januar 2013 ist die europäische Plattform iRasff (interactive Rapid Alert System for Food and Feed) in Betrieb, die eine neue Modalität der informatischen Verwaltung von Warnmeldungen darstellt sowie einen schnellen Austausch von Mitteilungen betreffend Warnmeldungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der regulatorischen Änderungen und der neuen betrieblichen Anforderungen, die sich aus der Einführung der oben genannten Plattform ergeben, ist es notwendig, die Regelung des Bereitschaftsdienstes zu aktualisieren und somit den Beschluss der Landesregierung vom 17. Januar 2005, Nr. 90, über die "Neuordnung des Bereitschaftsdienstes für das Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit. Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Dezember 2001, Nr. 4566“ zu widerrufen und ersetzen.
Mit interner Regelung des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit werden die Arbeitsabläufe des Bereitschaftsdienstes festgelegt, die vom beauftragten Personal eingehalten werden müssen. Diese Regelung muss mindestens die Verwaltung von Warnhinweisen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie die Verwaltung von Notfällen, die in ihre Zuständigkeit fallen, festlegen.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Den Beschluss der Landesregierung vom 17. Januar 2005, Nr. 90, über die "Neuordnung des Bereitschaftsdienstes für das Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit. Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Dezember 2001, Nr. 4566“ zu widerrufen.
2. Das Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit legt mit interner Regelung den Zeitplan und die Arbeitsweise des Bereitschaftsdienstes fest, die für das zuständige Personal verbindlich ist.
3. Die Regelung des Bereitschaftsdienstes bezieht sich - neben dem iRasff-Schnellwarnsystem für Lebensmittel - auch auf anderen Notfälle, die in die Zuständigkeit des genannten Amtes fallen.
4. Der Bereitschaftsdienst wird von einer einzigen Person pro Schicht durchgeführt; bei außergewöhnlichen Bedürfnissen, die auf Landesebene als solche deklariert werden, kann der Dienst bis zum Abschluss der Notfallmeldung von zwei Mitarbeitern gleichzeitig ausgeführt werden.
5. Die Zulage gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 4. Juli 2002 wird monatlich nach Vorlage einer spezifischen Erklärung gezahlt. Das Formular wird unter Angabe der Anzahl der Tage, der geleisteten Bereitschaftsstunden und nach Zeitabschnitt aufgeschlüsselt ausgefüllt sowie von den zuständigen Vorgesetzten unterzeichnet.
6. Unbeschadet von Absatz 2 zum alleinigen Zweck der Liquidation:
1. die Bereitschaftszeit wochentags (Montag - Freitag) beginnt um 18:00 Uhr und endet um 07:00 Uhr am Folgetag;
2. der Bereitschaftsdienst am Feiertag beginnt am Freitag um 18.00 Uhr und endet am folgenden Montag um 07.00 Uhr;
3. an halben Feiertagen (Faschingsdienstag, Faschingsdonnerstag) beginnt der Bereitschaftsdienst um 14:00 Uhr anstatt um 18:00 Uhr;
4. an Vorfeiertagen und an anderen Feiertagen als an Samstagen und Sonntagen ist eine Erreichbarkeit von 24 Stunden am Tag gegeben.
7. Die Zweckbindung der Ausgaben dieses Beschlusses wurde, was die fixen und dauerhaften Bezüge betrifft, bereits automatisch gemäß Paragraph 5.2 der Anlage 4.2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011 vorgenommen (Euro 15.000,00 für Lohnelemente, Euro 3.870,00 für Sozialabgaben und Euro 1.275,00 für IRAP).
8. Die Bestimmungen dieses Beschlusses treten am ersten Tag des Monats nach seiner Genehmigung in Kraft.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.