1. Die Abrechnung muss bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Gewährung der Finanzierung folgt, eingereicht werden, sonst wird die Finanzierung von Rechts wegen widerrufen.
2. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Frist auf begründeten Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist die Finanzierung automatisch von Rechts wegen widerrufen.
3. Die Abrechnung samt Antrag auf Auszahlung der effektiv zustehenden Finanzierung ist auf einem eigenen, von der Familienagentur bereitgestellten Formular abzufassen und enthält:
a) eine Erklärung über die Kosten, die im Kalenderjahr, für das die Finanzierung gewährt worden ist, effektiv für das Fachpersonal bestritten wurden,
b) die Auflistung der vom Fachpersonal effektiv geleisteten Arbeitsstunden.
4. Der Abrechnung ist ein kurzer Bericht über die Abwicklung des angebotenen Dienstes beizulegen, aus dem auch die Evaluierung der Auswirkungen der zur Inklusion des Kindes ergriffenen Maßnahmen hervorgeht und in dem gegebenenfalls angegeben wird, warum weniger Betreuungsstunden verwendet wurden als ursprünglich vorgesehen.