1. Die Förderungen laut Artikel 5 dürfen den im Antrag angegebenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
2. Der ordentliche Beitrag für die Führung von Schülerheimen wird wie folgt berechnet:
a) monatlicher Betrag von 440,00 Euro für 9 Monate Vollpension für Schüler/Schülerinnen, welche die Schulpflicht absolvieren, d.h. bis zum 10. Pflichtschuljahr (2. Klasse Oberschule),
b) monatlicher Betrag von 350,00 Euro für 9 Monate Vollpension für Schüler/Schülerinnen, welche die Oberschule oder Vollzeitkurse der Berufsbildung ab der dritten Klasse besuchen,
c) monatlicher Betrag von 240,00 Euro für Tagesheimschüler.
3. Die Beträge laut Absatz 2 werden sowohl mit der Anzahl der Schüler/Schülerinnen, welche effektiv zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres im Heim untergebracht sind, als auch mit dem Koeffizienten „9“ (9 Monate Schulbetrieb) multipliziert. Sollte der Schulbetrieb über den normalen Schulkalender hinausgehen, kann dieser Koeffizient auf „10“ erhöht werden.
4. Zugewiesen wird der geringere Betrag zwischen dem vom Heim für das betreffende Kalenderjahr im Kostenvoranschlag angegebenen Fehlbetrag und dem gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Beitrag. Die Höhe des auszuzahlenden Betrags ergibt sich aus der Abrechnung und dem effektiven Fehlbetrag für das betreffende Kalenderjahr. Dieser kann aber nicht höher sein als der zugewiesene Beitrag.
5. In besonderen Einzelfällen, die entsprechend begründet sein müssen, können die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 errechneten Beträge um bis zu 10 Prozent erhöht werden.
6. Ein ergänzender Beitrag kann jenen Schülerheimen gewährt werden, die in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt das Heim für ihre Heimschülerinnen und Heimschüler am Samstag und Sonntag, an Feiertagen oder anderen schulfreien Tagen geöffnet halten. Es wird ein Tagessatz von maximal 420,00 Euro pro Heim festgelegt, wobei die Schülerin/der Schüler dem Schülerheim mindestens 10,00 Euro pro Tag zahlen muss.
7. Für Investitionen können Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt werden:
a) bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf von Gebäuden oder Grundstücken, für die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandhaltung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden sowie generell für Arbeiten,
b) bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.