1. Folgende Förderungen können gewährt werden:
a) ordentliche Beiträge,
b) außerordentliche Beiträge,
c) ergänzende Beiträge,
d) Investitionsbeiträge.
2. Die ordentlichen Beiträge werden für die ordentliche Heimführung gewährt.
3. Die außerordentlichen Beiträge werden für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Projekten gewährt, die nicht unter die ordentliche Heimführung fallen.
4. Durch die ergänzenden Beiträge werden bereits gewährte ordentliche oder außerordentliche Beiträge aufgestockt. Die ergänzenden Beiträge werden gewährt, wenn die Eigenfinanzierung oder die Förderung durch andere öffentliche oder private Körperschaften und der gewährte Beitrag nicht ausreichen, um die geförderte Tätigkeit durchzuführen oder wenn unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Ereignisse eintreten. Außerdem können sie gewährt werden, wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, die Förderung zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
5. Die Investitionsbeiträge dienen folgenden Zwecken: Ankauf von Gebäuden oder Grundstücken, Planung, Bau, Umbau, Erweiterung oder Fertigstellung von Gebäuden, außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden oder Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.