1. Zur Heimtätigeit zählen alle Aufgaben, die unmittelbar mit der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie mit der Verwaltung, Führung, Instandhaltung, Reinigung und Pflege der Struktur zusammenhängen.
2. Unter heimfremde Tätigkeiten fallen:
a) Ausspeisung von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Heim untergebracht sind und nicht dort als Tagesheimschüler verweilen,
b) Verpflegung von heimexternen Personen,
c) Veranstaltungen, die nicht unmittelbar mit der Heimführung zusammenhängen,
d) Unterbringung von Personen, vorzugsweise Studenten/Studentinnen oder Praktikanten/Praktikantinnen. Diese Unterbringung muss mit der Heimtätigkeit vereinbar sein und vorab an das zuständige Landesamt mitgeteilt werden.