1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 2 haben nachstehende Rechtssubjekte, in der Folge Organisationen genannt, sofern sie keine Gewinnabsicht verfolgen:
a) Körperschaften,
b) Stiftungen,
c) Genossenschaften,
d) Vereine und Verbände.
2. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 2 Absatz 1 haben Organisationen, welche Schülerheime führen.
3. Anspruch auf die Förderungen für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 2 haben:
a) Organisationen, welche Schülerheime führen;
b) Organisationen, welche Studentenheime führen;
c) Organisationen, welche gleichgestellte Privatschulen gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, führen, sofern die Voraussetzungen laut Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, erfüllt werden.
4. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Investitionsbeiträgen ist die Eintragung der Zweckbindung des Gebäudes im Grundbuch. Die Dauer der Zweckbindung wird nach der Beitragshöhe durch Dekret festgelegt.
5. Die Organisationen müssen:
a) in ihrer Satzung die Führung von Schülerheimen, Studentenheimen oder Privatschulen verankert haben,
b) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
c) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.
6. Die Organisationen dürfen mit der Heim- oder Schultätigkeit keine Gewinnabsicht verfolgen.