Art. 17 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Der Schulrat
1. Der Schulrat bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeiten der Berufsbildungsschule. Im Einzelnen:
a) verfasst, genehmigt und ändert er die Satzung, einschließlich der Wahlmodalitäten sowie der Ersetzung der eigenen Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,
b) beschließt er den Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
c) genehmigt er das Finanzbudget und das Investitionsbudget,
d) genehmigt er den Jahresabschluss,
e) beschließt er die interne Schulordnung,
f) genehmigt er Richtlinien für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit externen Trägern,
g) übt er alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.
2. Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt und wird bis zum 15. Oktober nach dem Ende seiner Amtszeit erneuert.
3. Die Zusammensetzung des Schulrates wird von der Satzung unter Beachtung folgender Kriterien festgelegt:
a) die Führungskraft ist Mitglied von Rechts wegen,
b) die Anzahl der gewählten Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern entspricht der Anzahl der gewählten Vertretungen des Lehrpersonals,
c) eine Vertretung des Sekretariats der Berufsbildungsschule ist Mitglied von Rechts wegen,
d) der Rat kann mit weiteren Personen ohne Stimmrecht ergänzt werden,
e) der Schulrat besteht aus nicht weniger als 8 Mitgliedern.
4. Den Vorsitz im Schulrat führt ein Mitglied, das aus seiner Mitte gewählt wird und dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
5. Minderjährige Schüler und Schülerinnen, die dem Schulrat angehören, haben kein Stimmrecht in Bezug auf das Finanzbudget, das Investitionsbudget und den Jahresabschluss sowie auf die Verwendung der Geldmittel.
Artikel 1
Der Schulrat
1. Der Schulrat setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, und zwar aus der Führungskraft und der Sekretärin oder dem Sekretär der Berufsschule, sechs Vertreterinnen und Vertretern der Lehrpersonen sowie drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern sowie drei Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler.
2. Der Schulrat wird mit folgenden weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht ergänzt:
[a) …]
[b) …]
3. Mit beratender Funktion können zur Teilnahme an den Sitzungen des Schulrates auch jene Fachleute eingeladen werden, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berater im Bereich Berufsschule wirken.
Artikel 2
Der Direktionsrat
1. Der Direktionsrat setzt sich aus der Führungskraft, deren Stellvertretung und drei vom Lehrerkollegium jährlich gewählten Lehrpersonen zusammen.
2. Der Direktionsrat beschließt
a) […],
b) […].
3. Außerdem berät der Direktionsrat die Führungskraft und stellt das Bindeglied zwischen dieser und dem Lehrkörper dar. Auf diese Weise soll er zu einem guten Betriebsklima an der Schule beitragen. Besonders vor der Neuanschaffung von Einrichtungen und baulichen Veränderungen, die den Schulbetrieb betreffen, ist der Direktionsrat anzuhören.
Art. 19 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Lehrerkollegium
2. Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrpersonen der Schule und aus der Führungskraft der Berufsschule zusammen, die den Vorsitz führt; ihre Stimme ist ausschlaggebend bei Stimmengleichheit. Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts Teil des Lehrerkollegiums sind und regelt deren Stimmrecht.
Artikel 3
Lehrerkollegium
1. [Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts Teil des Lehrerkollegiums sind und regelt deren Stimmrecht.]
Art. 20 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Klassenrat
3. Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen vorsehen.
4. Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schüler und Schülerinnen stehen, regelt die Satzung die Zusammensetzung des Klassenrates und das Stimmrecht der Mitglieder. In der Regel umfasst der Klassenrat für weitere Tätigkeiten auch die Vertretung der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern.
Artikel 4
Klassenrat
1. [Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler vorsehen.]
2. Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schülerinnen und Schüler stehen, setzt sich der Klassenrat neben den Lehrpersonen jeder einzelnen Klasse auch aus zwei gewählten Vertretungen der Eltern sowie aus zwei gewählten Vertretungen der Schülerinnen und Schüler zusammen. Die Vertretungen der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler bleiben für drei Schuljahre im Amt.
3. Bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse [und in den von der Satzung festgelegten Fällen] werden zur Sitzung des Klassenrates alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Eltern eingeladen.
Art. 21 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Weitere Bestimmungen zu den Kollegialorganen
1. Die Satzung kann die Errichtung weiterer Kollegialorgane vorsehen sowie eine nach Unterrichtsbereichen, Berufssparten oder Fachrichtungen und nach Themenbereichen getrennte Zusammensetzung der Kollegialorgane festlegen.
2. Die Satzung legt Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern fest, um sicherzustellen, dass diese ihren institutionellen Auftrag wahrnehmen können.
Artikel 5
Errichtung, Zusammensetzung, Funktionsweise und Aufgaben weiterer Kollegialorgane
1. An der Berufsschule ist ein Schülerrat und ein Elternrat errichtet. Der Schülerrat setzt sich aus den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind. Der Elternrat setzt sich aus den Vertretungen der Eltern zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind.
2. […]
Art. 15 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Mitgestaltung von Seiten der Schülerinnen und Schüler und der Familien
1. Im Rahmen ihrer statutarischen Autonomie sehen die Berufsschulen die verpflichtende Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern und der Familien in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule vor, damit ihr Versammlungs- und Vertretungsrecht und geeignete Formen der Information und Kommunikation sichergestellt werden.