1. Die Befugnis der Landesregierung, in den von Art. 43 Absatz 3 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 vorgesehenen Fällen das Funktions- und Ergebnisgehalt der Schulführungskräfte festzulegen, wird an die Schulamtsleiterin, den Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder den Landesschuldirektor übertragen, die oder der für die betreffende Schulführungskraft zuständig ist.