1. Vor der Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 2 und 3 informiert der Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor die Gewerkschaften über die Stellensituation bei den Schuldirektionen und die freien oder ganzjährig verfügbaren Stellen.