1. Die Ranglisten laut Artikel 3 dienen dem Zweck, die Personen zu bestimmen, denen die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor einen Direktionsauftrag erteilt. Bei der Vergabe des Direktionsauftrages beachtet er/sie die folgenden Kriterien:
a) Besondere Fähigkeiten, Eignungen, Kenntnisse, Berufserfahrungen und Berufstitel, welche die Schulführungskraft im Hinblick auf die angestrebte Schule besitzt, um den effektivsten und effizientesten Einsatz zu erreichen,
b) Nähe des Dienstsitzes zum Wohnort.
2. Der Bewerber oder die Bewerberin, der/die im Sinne des Artikels 468 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 wegen Unvereinbarkeit versetzt worden ist, kann keinen Direktionsauftrag für die Schule erhalten, von welcher/welchem er/sie versetzt worden ist.
3. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor erklärt den Bewerber oder die Bewerberin für verfallen, der/die zu Beginn des Schuljahres den Dienst ohne gerechtfertigten Grund nicht aufnimmt.
4. Für das beauftragte oder stellvertretende leitende Personal, das in jedem Falle der Sprachgruppe der Schule angehören muss, in welcher der Dienst geleistet wird, gilt die Voraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, als Vorzugstitel.