1. Die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor bestimmt die jährlich für die unbefristete Aufnahme von neuen Schulführungskräften zur Verfügung stehenden freien und ganzjährig verfügbaren Schuldirektionen.
2. Um zu vermeiden, dass Schulführungskräfte bei der Umsetzung eines neuen Direktionsverteilungsplans ihren Dienstsitz verlieren und überzählig werden, kann die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor davon absehen, bestimmte freie Direktionen mit einem Führungsauftrag gemäß Art. 1 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) zu besetzen.
3. Für die Erteilung eines Führungsauftrages an Schulen mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache ist gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, der Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache vorgeschrieben und für einen Führungsauftrag an den Schulen in den ladinischen Ortschaften der Nachweis der Kenntnis der deutschen, italienischen und ladinischen Sprache, wobei die besonderen Bestimmungen in diesem Bereich aufrecht bleiben.