1. Dieser Beschluss regelt die Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen sowie von Amtsführungen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen.
2. Die Landesregierung legt die Direktionen der Schulen staatlicher Art gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, betreffend „Autonomie der Schulen“, fest.
3. Die Schuldirektionen, welche frei oder ganzjährig verfügbar sind, werden in der folgenden Reihenfolge besetzt:
a) durch Maßnahmen zur Änderung der Führungsaufträge der Schulführungskräfte,
b) durch die Neuaufnahme von Schulführungskräften, welche den entsprechenden Wettbewerb bestanden haben; zu diesem Zweck werden die geltenden Bewertungsrangordnungen in der zeitlichen Reihenfolge der Durchführung des jeweiligen Auswahlverfahrens, beginnend mit dem älteren, verwendet,
c) durch die Erteilung eines Direktionsauftrages an Lehrpersonen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses,
d) durch die Erteilung der Amtsführung an eine andere Schulführungskraft.