(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2017, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Änderungen vorgenommen: