(1) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Nach Artikel 65/septies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
‚3. Wenn der Südtiroler Landtag nicht ein eigenes Revisionsorgan ernennt und das Kollegium die Aufgaben im Sinne von Artikel 65/sexies auch für den Landtag wahrnimmt, steht den Mitgliedern des Kollegiums ein zusätzliches Entgelt zu, das 20 Prozent des im Ernennungsbeschluss festgelegten Entgelts entspricht.
4. Die Bestimmungen laut Absatz 3 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2018 angewandt.’“
(2) In Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, sind die Jahreszahlen „2018“ und „2019“ jeweils durch die Jahreszahlen „2019“ und „2020“ ersetzt.
(3) Die Deckung der aus Absatz 1 dieses Artikels hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 10.250,00 Euro für das Jahr 2018, 20.500,00 Euro für das Jahr 2019 und 20.500,00 Euro für das Jahr 2020 erfolgt durch entsprechende Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben im Programm 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2018-2020 und mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt dotiert.