(1) Der Titel des Artikels 11/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen für das Kindergartenpersonal“.
(2) Nach Artikel 11/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. In Erwartung einer kollektivvertraglichen Regelung gelten als Zusatzvoraussetzungen für das Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ auch das vierjährige Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Grundschule oder der Masterstudiengang in Pädagogik (LM-85) oder der Masterstudiengang in Programmierung und Führung der Erziehungsdienste (LM-50) oder ein gleichgestellter Studientitel laut Interministerialdekret vom 9. Juli 2009.“