(1) Nach Absatz 1/bis des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„1/ter In jenen Fachbereichen, wo ein beträchtlicher Mangel an Fachpersonal festgestellt wird, um mittel- oder langfristig die Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb Fachpersonal der Gesundheitsberufe befristet ohne Zweisprachigkeitsnachweis in den Dienst aufnehmen. Das Personal muss in den ersten Monaten einen vierwöchigen Intensivkurs zum Erlernen der jeweils anderen Sprache belegen, aufgrund derer es nicht die Voraussetzungen besitzt den Zweisprachigkeitsnachweis zu erlangen, damit ein Mindestmaß an Sprachkompetenz in beiden Landessprachen erlernt und gewährleistet wird. Diese Sprachkurse gehen zu Lasten des Südtiroler Sanitätsbetriebes und werden in der Arbeitszeit abgehalten und besucht. Bedienstete, welche dieses Angebot in Anspruch nehmen, unterliegen einer zeitlichen Mindestbindung in Bezug auf die Vertragsdauer.“