4.1. Internes Dokument des Dienstes
1. Die Trägerkörperschaft der Sozialdienste, in Folge Träger genannt, legt in einem intern vereinbarten Dokument folgende Informationen über den Dienst fest:
a) die Beschreibung des Dienstes,
b) die Beschreibung der Zielgruppe,
c) die Beschreibung der Ziele,
d) die Beschreibung der Grundprinzipien und Werte,
e) die Beschreibung der Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Dienstes,
f) die Organisation der Teamarbeit,
g) die Organisation der Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste,
h) die Beschreibung der angebotenen Leistungen, bezogen auf den landesweit gültigen „Leistungskatalog der Sozialdienste“,
i) die Modalitäten für die Aufnahme in den Dienst und für deren Inanspruchnahme,
j) die angewandten Methoden und eingesetzten Arbeitsmittel,
k) die internen Reglements,
l) die Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.
2. Das Dokument ist regelmäßig zu aktualisieren und entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.
4.2 Dienstcharta
1. Die Dienstcharta ist jenes Dokument, mit welchem der Träger die Bürgerinnen und Bürger in einfacher und knapper Form über die Charakteristiken des angebotenen Dienstes informiert.
2. Die Dienstcharta enthält die folgenden Informationen:
a) die Beschreibung des Dienstes und der angebotenen Dienstleistungen,
b) die Verfahrens- und Arbeitsweise des Dienstes (Öffnungszeiten, Besuchszeiten, Richtlinien und Verfahren für die Aufnahme, den Austritt und den Übergang usw.),
c) die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer,
d) die Art und Weise der Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer,
e) die Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste,
f) die Kosten und die Tarife,
g) die Art und Weise der Bewertung des Dienstes durch die Nutzer und Nutzerinnen und die Handhabung von Beschwerden.
3. Die Dienstcharta wird zusammen mit den Nutzerinnen und Nutzern erarbeitet und ist in einer leicht verständlichen Sprache geschrieben.
4. Die Dienstcharta muss veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Sie entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.
4.3 Aufnahme, Entlassung und Warteliste
1. Der Träger verwaltet die Aufnahmen und Entlassungen, führt die Wartelisten, erarbeitet die Kriterien für die Erstellung der Rangordnungen und gibt diese bekannt.
4.4 Zusammenarbeit mit den Diensten für Abhängigkeitserkrankungen
1. Die Zuweisung zu den Sozialdiensten für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen erfolgt durch die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundene und zugelassene Einrichtungen. Für die Aufnahme ist das obligatorische Gutachten des Gesundheitsfachdienstes erforderlich. Der Träger prüft die Angemessenheit der Aufnahme.
2. Die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen oder vertragsgebundene und zugelassene Einrichtungen erbringen die fachspezifische gesundheitliche Begleitung und Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer der Wohndienste und der Dienste zur Arbeitsbeschäftigung für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.
3. Der Träger und die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss eines eigenen Einvernehmensprotokolls, um die Abstimmung der Maßnahmen zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten.
4.5 Aufnahmevereinbarung
1. Der Träger verfasst eine Vereinbarung zur Aufnahme in den Dienst, die die aufzunehmende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter unterschreibt.
2. In der Aufnahmevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Person gegenüber dem Dienst, in den sie aufgenommen wird, sowie spezifische individuelle Übereinkommen festgelegt.
4.6 Inanspruchnahme des Dienstes
1. Der Träger legt die Regeln zur Inanspruchnahme des Dienstes fest. Für die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung erarbeitet er einen Tätigkeitskalender, in dem die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und die Organisation der Tätigkeiten berücksichtigt sind. Der Tätigkeitskalender wird den Nutzerinnen und Nutzern bekannt gegeben.
2. Es wird für jede Nutzerin und jeden Nutzer eine Probezeit vereinbart, die in der Regel drei Monate ab Aufnahmedatum beträgt. In diesem Zeitraum prüfen die Dienstleiterin/der Dienstleiter und das Mitarbeiterteam im Einvernehmen mit den anderen einbezogenen Diensten die Angemessenheit der Aufnahme.
3. Auf der Basis des individuellen Rehabilitationsprojekts wird mit der Nutzerin/dem Nutzer eine auf die Person abgestimmte Inanspruchnahme des Dienstes vereinbart, wie flexibler oder Teilzeitaufenthalt, Kurzzeitaufenthalt, Inanspruchnahme des Dienstes für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit usw.
4.7 Herstellung und Verkauf von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen
1. Die Produkte und Dienstleistungen, die in den Arbeitsrehabilitationsdiensten hergestellt bzw. erbracht werden, werden in angemessener Form sichtbar gemacht, zum Beispiel durch ein Herkunftslogo, Produktkataloge, Ausstellungen oder Verkaufsstellen, auch im Internet. Mit Zustimmung der beteiligten Nutzerin/des beteiligten Nutzers kann auch deren/dessen Name neben dem Produkt aufscheinen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Produktionstechnik in den Diensten immer auf dem neuesten Stand ist, erproben neue Techniken und passen eventuell die Produktionsverfahren an. Sie prüfen zudem die Absatzmöglichkeiten für die Produkte mit dem Ziel, den Dienst so gut wie möglich in einen normalen Marktkontext einzugliedern.