1. Diese Richtlinien legen die Voraussetzungen fest, welche die Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen erfüllen müssen, um im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Genehmigung und die Akkreditierung zu erhalten.
2. Die Sozialdienste laut Absatz 1 gliedern sich in
a) Wohndienste: Wohngemeinschaften und Trainingswohnungen,
b) Dienste zur Arbeitsbeschäftigung: Arbeitsrehabilitationsdienste.
3. Die Dienste können von Personen in Anspruch genommen werden, die “Abhängigkeitserkrankungen” haben, welche gemäß DSM-5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der Gruppe “Störungen im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen und abhängigen Verhaltensweisen” zugeordnet werden.