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f) Landesgesetz vom 16. Juli 2018, Nr. 121)
Förderung der Sachwalterschaft

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 19. Juli 2018, Nr. 29.

Art. 1  (Ziele)

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung und Aufwertung des Rechtsinstituts der Sachwalterschaft als wertvolles Mittel zur Unterstützung und zum Schutz von Personen, die nicht oder nur teilweise selbständig oder nicht imstande sind, die eigenen Interessen zu vertreten.

Art. 2  (Maßnahmen)   delibera sentenza

(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften fördern das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, auch als wichtige Form der ehrenamtlichen Beteiligung, im Besonderen durch die folgenden Maßnahmen:

  1. Ausbau und Koordination eines landesweiten und lokalen Netzwerks zwischen den öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die an der Förderung des Rechtsinstituts der Sachwalterschaft beteiligt sind,
  2. Information und Beratung zu Gunsten der gesamten Bevölkerung und der öffentlichen und privaten Sozial- und Gesundheitsdienste,
  3. Unterstützung jener Personen, welche einen Sachwalter/eine Sachwalterin benötigen, auch in Hinblick auf eine frühzeitige Angabe des/der eigenen zukünftigen Sachwalters/Sachwalterin,
  4. Ausbildung jener Personen, welche beabsichtigen, als Sachwalter/Sachwalterin tätig zu sein,
  5. Unterstützung der ernannten Sachwalter und Sachwalterinnen durch das Anbieten von Weiterbildungsinitiativen und durch weitere Hilfestellungen.

(2) Das Land kann eine Unterstützung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages gewähren, um jene Sachwalter und Sachwalterinnen, die vom Vormundschaftsgericht am Landesgericht Bozen ernannt wurden und nicht der Familiengemeinschaft der unter Sachwalterschaft stehenden Person angehören und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, bei Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, samt den daraus entstehenden Prozesskosten, schadlos zu halten.

(3) Das Land kann unter Sachwalterschaft stehende Personen, wenn sie einer Familiengemeinschaft angehören, die sich in einer zur Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht ausreichenden finanziellen und Vermögenslage im Sinne der Durchführungsverordnung laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, befindet, in der Zahlung der angemessenen Entschädigung, die das Vormundschaftsgericht im Sinne von Artikel 379 des Zivilgesetzbuches dem Sachwalter/der Sachwalterin, auch nur für die Vergütung der laufenden Kosten, zuspricht, unterstützen, falls er/sie nicht der Familiengemeinschaft der von unter Sachwalterschaft stehenden Person angehört. 2)

(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Durchführung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels fest.

massimeBeschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978 - Einrichtung eines landesweiten Verzeichnisses der Sachwalter und Genehmigung der entsprechenden Kriterien für die Eintragung - Gesetz vom 9. Jänner 2004, Nr. 6 (abgeändert mit Beschluss Nr. 320 vom 21.03.2017)
2)
Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 3  (Koordinierungstisch)

(1) Zur Förderung der Sachwalterschaft wird bei der für Soziales zuständigen Landesabteilung ein Koordinierungstisch mit der Aufgabe eingesetzt, zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Koordinierungstisch ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor/der Direktorin der für Soziales zuständigen Organisationseinheit des Landes oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
  2. dem Direktor/der Direktorin der für Gesundheit zuständigen Organisationseinheit des Landes oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
  3. dem Präsidenten/der Präsidentin des Landesgerichts Bozen oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
  4. dem Präsidenten/der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Bozen oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
  5. den Vormundschaftsrichtern und Vormundschaftsrichterinnen des Landesgerichts Bozen,
  6. einer Person in Vertretung der Direktoren und Direktorinnen der delegierten Sozialdienste,
  7. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Gemeindenverbandes Südtirol oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
  8. vier Personen in Vertretung der Organisationen, die in den Bereichen Sachwalterschaft, Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen tätig sind.

(3) Den Mitgliedern des Koordinierungstisches steht weder eine Vergütung noch eine Spesenrückerstattung zu.

Art. 4  (Wohnortnahe Dienste)

(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften fördern und unterstützen die Präsenz wohnortnaher Dienste zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zweck.

(2) Diese Dienste haben folgende Aufgaben:

  1. sie bieten der Bevölkerung und den öffentlichen und privaten Sozial- und Gesundheitsdiensten Informationen und Beratung zum Thema Sachwalterschaft,
  2. sie fördern und unterstützen die Netzwerksarbeit zwischen öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die an der Förderung des Rechtsinstituts der Sachwalterschaft beteiligt sind,
  3. sie dienen als Beobachtungsstelle, was den Bedarf an Information, Aus- und Fortbildung sowie die Bedürfnisse der Familien, der unter Sachwalterschaft stehenden Personen, der Sachwalter und Sachwalterinnen und der beteiligten Organisationen betrifft.

(3) Die örtlichen Körperschaften können, zu Lasten der eigenen Haushalte, Vereinbarungen mit privaten Rechtssubjekten und anderen öffentlichen Verwaltungen abschließen, und jedenfalls mit jenen, denen die Einrichtung der Dienste der Rechtspflege zustehen, um sich an der Einrichtung wohnortnaher Schalter für die Unterstützung der Ämter für freiwillige Gerichtsbarkeit zu beteiligen und diesen eigenes Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen.

Art. 5  (Landesverzeichnis)     delibera sentenza

(1) Das Land erstellt und führt das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen. In dieses Verzeichnis werden jene Personen eingetragen, die sich bereit erklären, einen Auftrag als Sachwalter/Sachwalterin zugunsten von Personen zu übernehmen, welche nicht der eigenen Familiengemeinschaft angehören.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Sachwalter und Sachwalterinnen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 3)

massimeBeschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978 - Einrichtung eines landesweiten Verzeichnisses der Sachwalter und Genehmigung der entsprechenden Kriterien für die Eintragung - Gesetz vom 9. Jänner 2004, Nr. 6 (abgeändert mit Beschluss Nr. 320 vom 21.03.2017)
3)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 20. Siehe auch Art. 25 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 6  (Aus- und Weiterbildung)

(1) Das Land gewährleistet:

  1. regelmäßige Ausbildungsangebote für Personen, die daran interessiert sind, zum Sachwalter/zur Sachwalterin ernannt zu werden,
  2. Weiterbildung und kontinuierliche Information für schon ernannte Sachwalter und Sachwalterinnen.

Art. 7  (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 100.000,00 Euro und für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 680.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die Nutzung der im Rahmen des Programms 05 des Aufgabenbereichs 12 des Haushaltsvoranschlags 2018-2020 eingeschriebenen Ressourcen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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