In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
Anlaufstellen für Pflege und Betreuung

Anhang A)

Anlaufstellen für Pflege und Betreuung

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Organisation und Führung der Anlaufstellen für Pflege und Betreuung, in der Folge als Anlaufstellen bezeichnet.

Art. 2
Dienste

1. Die Dienste für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung pflegebedürftiger Personen, in der Folge als Nutzer/Nutzerinnen bezeichnet, gehören folgenden Bereichen an und sind im Sinne dieses Beschlusses

a) die im Einzugsgebiet tätigen Dienste der Träger der übertragenen Sozialdienste,

b) die Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes,

c) die im Einzugsgebiet tätigen akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren/Seniorinnen.

2. Auch die im Einzugsgebiet tätigen privaten Dienste werden in die Tätigkeit der Anlaufstelle einbezogen; falls für die jeweilige Dienstart eine Akkreditierung vorgesehen ist, muss diese vorliegen.

3. Die Anlaufstellen bieten, an einem oder mehreren Orten, durch geeignetes Fachpersonal des Sozial- und Gesundheitsbereiches die Leistungen laut Artikel 5 in Bezug auf alle Dienste in ihrem Einzugsgebiet an.

Art. 3
Zielgruppe

1. Die Anlaufstellen dienen vorrangig allen Nutzern/Nutzerinnen, ihren Familien und ihren Bezugspersonen, und zwar in allen Phasen der Pflegebedürftigkeit. Im Sinne einer Präventionsarbeit richten sie sich allgemein an alle Interessierten.

2. Die Kontaktaufnahme mit den Anlaufstellen geht grundsätzlich von den Betroffenen, von ihren Familien oder von den Bezugspersonen aus. Die Kontaktaufnahme kann auch von der Anlaufstelle ausgehen, und zwar von Amts wegen oder aufgrund einer entsprechenden Meldung der Sozial- und Gesundheitsdienste.

Art. 4
Einzugsgebiet

1. Das Einzugsgebiet einer Anlaufstelle entspricht grundsätzlich jenem eines Sozial- und Gesundheitssprengels.

2. Gegebenenfalls kann mit Genehmigung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin

a) mehr als eine Anlaufstelle pro Sprengel errichtet werden,

b) eine Anlaufstelle für mehrere Sprengel eines gleichen Bezirkes errichtet werden,

c) aus objektiven Gründen eine Anlaufstelle mit einem Einzugsgebiet errichtet werden, das von dem des Sprengels oder Bezirks abweicht.

3. Die Abdeckung der gesamten Bevölkerung durch die Anlaufstellen muss auf jeden Fall gewährleistet sein.

Art. 5
Leistungen

1. Die Anlaufstellen erbringen folgende Leistungen, welche von der zuständigen Landesabteilung, unter Einbeziehung von Vertretern/Vertreterinnen der drei Bereiche laut Artikel 2 Absatz 1, mit Rundschreiben näher festgelegt werden:

a) Information: Sie informieren über alle im Einzugsgebiet vorhandenen öffentlichen und privaten Angebote des Sozial- und Gesundheitswesens und über die wichtigsten, landesweit vorgesehenen Leistungen für Nutzer/Nutzerinnen, damit eine bewusste Entscheidung hinsichtlich des Angebots getroffen werden kann. Sie ermöglichen eine gebündelte Abwicklung der zusammenhängenden Verwaltungsverfahren und unterstützen die Personen dabei.

b) Fachübergreifende Ersteinschätzung und Bewertung der Situation: sie beraten, nehmen eine Ersteinschätzung der Situation vor und erheben mit einem landesweit einheitlichen Ersteinschätzungsbogen die sozialen, gesundheitsrelevanten und Pflegebedürfnisse sowie den Ressourcenbedarf.

c) Intervention: Sie bewerten den Handlungsbedarf, setzen Maßnahmen und aktivieren gegebenenfalls die jeweiligen Herkunftsdienste oder andere Dienste oder Ressourcen in ihrem Einzugsgebiet.

d) Feststellung des Pflegebedarfs für die Aufnahme in die Warteliste der Seniorenwohnheime: das geeignete Fachpersonal kann im Auftrag eines Trägers eines Seniorenwohnheimes auch die Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs in den Fällen und auf die Art und Weise vornehmen, die vom geltenden Beschluss: „Seniorenwohnheime Südtirols“ festgelegt sind, und die dafür vorgesehenen Punkte vergeben.

2. Die Anlaufstellen fördern und unterstützen die Abhaltung von Kursen für pflegende Angehörige und die Entstehung von Selbsthilfegruppen.

3. Das Fachpersonal der Anlaufstelle achtet bei der Bedarfserhebung und bei der Festlegung der Maßnahmen stets auf eine Kommunikation auf Augenhöhe mit den Nutzern/Nutzerinnen und deren Familie oder Bezugspersonen sowie auf deren aktive Miteinbeziehung.

4. Komplexe Fälle, die die Koordination von mehreren Diensten und Leistungen erfordern, werden jenem Bereich übergeben, dessen Leistungen vorrangig und am dringendsten erforderlich sind. Für die Übergabe wird ein landesweit einheitliches Formular verwendet, aus dem die wichtigsten Informationen hervorgehen, welche der Bereich braucht, um einen geeigneten Betreuungs- und Unterstützungsplan zu erarbeiten oder die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Es enthält ebenso Empfehlungen der Anlaufstelle zu den Maßnahmen, die laut Einschätzung des Teams bedarfsgerecht sind und folglich umzusetzen wären. Der Bereich, welcher den Fall übernimmt, trägt die Verantwortung für die Umsetzung eventueller weiterer empfohlener Maßnahmen und für die Einbeziehung der dafür notwendigen anderen Dienste.

5. Die zuständige Landesabteilung erarbeitet zusammen mit den Vertretern/Vertreterinnen der drei Bereiche die Handlungsleitlinien, den Ersteinschätzungsbogen, und die Erhebungsbögen bezüglich der statistischen Daten.

Art. 6
Ende des Auftrages

1. Für die Anlaufstellen endet der Auftrag, wenn

a) der Nutzer/die Nutzerin oder seine/ihre Familie oder Bezugsperson den Kontakt explizit abbricht,

b) die unter Buchstabe a) genannten Personen über einen längeren Zeitraum mit der Anlaufstelle keinen Kontakt mehr pflegen,

c) der Nutzer/die Nutzerin oder seine/ihre Familie oder Bezugsperson keinen Bedarf mehr haben,

d) die Versorgung einem Dienst übergeben worden ist.

2. Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Person bei Bedarf wieder die Leistungen der Anlaufstelle in Anspruch nehmen kann.

3. Falls der Nutzer/die Nutzerin das Einzugsgebiet verlässt und sich an eine andere Anlaufstelle wendet, werden die Informationen an die übernehmende Anlaufstelle weitergegeben.

Art. 7
Organisation und Führung

1. Die im Einzugsgebiet vorhandenen öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialdienste gehören jeweils zu einem der beteiligten Bereiche laut Artikel 2 Absatz 1 und sind in der Anlaufstelle zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Die Anlaufstellen sind von allen beteiligten Diensten mit paritätisch zur Verfügung gestellten Personal- oder Finanzmitteln so zu errichten, zu organisieren und zu führen, dass die Leistungen mit größtmöglicher Effizienz, Effektivität und Nutzerunterstützung gewährleistet werden. Der Einsatz von Personal der Anlaufstelle außerhalb der Öffnungszeiten ist so zu organisieren, dass die Zielsetzung der Anlaufstelle erreicht und die Erbringung der Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zur Nachfrage gewährleistet wird.

3. Die Anlaufstellen gewährleisten der Einwohnerzahl angemessene Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und sind auf jeden Fall an mindestens 3 Tagen die Woche mindestens 2 Stunden geöffnet. In dieser Zeit muss auch die telefonische Erreichbarkeit des Teams garantiert werden. Bei wachsender Nachfrage ist die Anlaufstelle so zu gestalten, dass ihre Zielsetzung erreicht und ihre Leistungen in einem angemessenen Verhältnis gewährleistet werden können. Der Dienst, in dessen Räumlichkeiten die Anlaufstelle untergebracht ist, garantiert, dass außerhalb der Öffnungszeiten der Anlaufstelle zumindest Auskunft über diese Öffnungszeiten gegeben wird. Für die Nutzer/Nutzerinnen und deren Familien oder Bezugspersonen, bei denen aus sozialbetreuerischen Gründen ein dringender Handlungsbedarf besteht, gewährleisten die Anlaufstellen selbst oder im Netzwerk der Dienste ein Angebot, mit dem innerhalb von zwei Arbeitstagen angemessen auf den konkreten Bedarf eingegangen wird.

4. Während der Öffnungszeiten der Anlaufstelle müssen immer mindestens zwei der drei beteiligten Bereiche gleichzeitig vertreten sein und die drei Bereiche sich regelmäßig abwechseln.

5. Die drei Bereiche übernehmen abwechselnd für einen angemessen langen Zeitraum die organisatorischen Arbeiten der Anlaufstelle und sorgen für die interne Vernetzung.

6. Zur Umsetzung der Ziele muss der Austausch von Daten und Informationen − auch personenbezogener, vor allem jener besonderer Kategorien − zwischen den beteiligten Diensten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

Art. 8
Personal

1. Jeder Bereich benennt eine einzige Fachkraft und deren Stellvertretung, die zusammen mit jenen der anderen Bereiche das Team der Anlaufstelle bilden.

2. Das Personal der Anlaufstellen

a) hat Erfahrung und Kompetenz in Netzwerkarbeit,

b) hat mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Nutzern/Nutzerinnen und deren Familien und verfügt über die notwendige Kompetenz zum Umgang mit der jeweiligen Situation,

c) kennt das Gesundheits- und Sozialnetz im Einzugsgebiet und die jeweiligen Leistungen,

d) verfügt über eine spezifische Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Coaching und Beratung für pflegende Angehörige oder reicht den diesbezüglichen Nachweis innerhalb zwei Jahre nach Tätigkeitsbeginn in der Anlaufstelle nach; wird der Nachweis innerhalb dieser zwei Jahre nicht erbracht, muss die Person ersetzt werden,

e) verfügt über ausgeprägte Sozial-kompetenz und die Fähigkeit, ganzheitlich zu denken, womit ein präventiver Ansatz und entsprechende Maßnahmenpläne gewährleistet werden,

f) verfügt über Grundkenntnisse in Bezug auf lebensweltbezogene und sozialraumorientierte, personenzentrierte, altersspezifische und geschlechtsspezifische Ansätze,

g) beteiligt sich regelmäßig an Fort- oder Weiterbildungsinitiativen.

Art. 9
Umsetzung

1. In jedem Einzugsgebiet bestimmen die beteiligten Dienste auf der Grundlage dieser Richtlinien gemeinsam im Detail die jeweilige Anlaufstelle und erstellen einen Katalog koordinierter Maßnahmen für deren Tätigkeit. Jeder Dienst, der sich nicht aktiv und kontinuierlich an der Tätigkeit der Anlaufstelle beteiligt, erklärt sich automatisch mit dem Ergebnis und den Entscheidungen der anderen einverstanden.

2. Die Dienste sind für die Tätigkeit der Anlaufstelle verantwortlich.

3. Die vollinhaltliche Beachtung dieser Richtlinien ist Grundvoraussetzung für die vollständige Auszahlung der vorgesehenen Finanzierungen des Landes im Rahmen der Finanzierungssysteme der verschiedenen Dienste.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169
ActionAction Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 13. März 2018, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 320
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 331
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 26. Juni 2018, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juli 2018, Nr. 673
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
ActionActionAnhang A)
ActionAction Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
ActionAction Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 833
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 839
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 18. September 2018, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 968
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1102
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1108
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1120
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1158
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1199
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209
ActionAction Beschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1284
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1346
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1347
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1446
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1472
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis