1. Die Dienste für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung pflegebedürftiger Personen, in der Folge als Nutzer/Nutzerinnen bezeichnet, gehören folgenden Bereichen an und sind im Sinne dieses Beschlusses
a) die im Einzugsgebiet tätigen Dienste der Träger der übertragenen Sozialdienste,
b) die Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes,
c) die im Einzugsgebiet tätigen akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren/Seniorinnen.
2. Auch die im Einzugsgebiet tätigen privaten Dienste werden in die Tätigkeit der Anlaufstelle einbezogen; falls für die jeweilige Dienstart eine Akkreditierung vorgesehen ist, muss diese vorliegen.
3. Die Anlaufstellen bieten, an einem oder mehreren Orten, durch geeignetes Fachpersonal des Sozial- und Gesundheitsbereiches die Leistungen laut Artikel 5 in Bezug auf alle Dienste in ihrem Einzugsgebiet an.