...omissis...
1.) folgende Änderungen an den Richtlinien „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung“ laut Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 667 vom 21. Juni 2016, in geltender Fassung, zu genehmigen:
a) Artikel 12 Absatz 3 Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:
„3.2. Die förderungsfähige Mindestausgabe je Vorhaben laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) beträgt 3.000,00 Euro. Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats „audit familieundberuf“ laut Absatz 3 Buchstabe e) beträgt die Mindestausgabe 1.000,00 Euro. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten oder der Referentin beträgt 800,00 Euro.“
b) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„Artikel 15
Umfang der Förderungen
1. Es gelten die nachstehenden Fördersätze:
a) für Vorhaben zur Ausbildung laut Artikel 12 Absatz 2: Fördersatz bis zu 30 Prozent als freigestellte Förderung,
b) für Beratungen und Vorhaben zur Wissensvermittlung laut Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d): Fördersatz bis zu 30 Prozent als freigestellte Förderung für KMU bzw. bis zu 30 Prozent im Rahmen der De-minimis-Regelung für Großunternehmen,
c) für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats „audit familieundberuf“ (der Hertiestiftung) und für soziale Verantwortung (SA 8000) laut Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e): Fördersatz bis zu 50 Prozent als freigestellte Förderung für KMU bzw. bis zu 50 Prozent im Rahmen der De-minimis-Regelung für Großunternehmen.“
c) Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 16 eingefügt:
„Artikel 16
Schutzklausel
1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Finanzmittel. Reichen diese Mittel nicht aus, können die Fördersätze gekürzt oder die Beitragsanträge von Amts wegen archiviert werden.“
2.) die mit diesem Beschluss vorgenommenen Änderungen an den Richtlinien laut Punkt 1 gelten für alle Anträge, die ab dem Zeitpunkt der Genehmigung desselben Beschlusses bis einschließlich 30. September 2018 in den zuständigen Landesämtern eingereicht werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.