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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juli 2018, Nr. 201)2)
Verordnung über die Gliederung, Benennung und Aufgaben der Italienischen Bildungsdirektion

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Juli 2018, Nr.  29.
2)
Zum Inkrafttreten siehe Art. 20 dieses Dekretes.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt, in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Gliederung der Italienischen Bildungsdirektion, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen sowie die Anzahl der Abteilungen und Landesdirektionen.

Art. 2 (Gliederung der Italienischen Bildungsdirektion)

(1) Die Italienische Bildungsdirektion ist einem Ressort der Landesverwaltung gleichgestellt. Der Italienischen Bildungsdirektion steht ein Bildungsdirektor/eine Bildungsdirektorin vor, der/die über nachgewiesene Management- und Leitungserfahrungen im Bildungsbereich verfügt. Dem Bildungsdirektor/Der Bildungsdirektorin kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zur Seite gestellt werden.

(2) 3)

(3) In der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt und in den Landesdirektionen können Koordinierungsstellen eingerichtet werden. 4)

3)
Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 3 (Aufgaben der Italienischen Bildungsdirektion)

(1) Die Italienische Bildungsdirektion

  1. sichert die Abstimmung mit den bildungspolitischen Vorgaben,
  2. sichert und koordiniert die Gesamtentwicklung des Bildungssystems,
  3. sichert die Bereitstellung der Ressourcen und koordiniert deren Einsatz und Aufteilung in der Bildungsdirektion,
  4. sichert die inhaltliche und programmatische Abstimmung der eigenen Tätigkeiten mit der Deutschen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion,
  5. koordiniert die Landesdirektionen, die Abteilung  17 - Italienisches Schulamt, die Musikschule und die Landesevaluationsstelle und kann diesen Organisationseinheiten auch eigene Verwaltungsfunktionen übertragen, 5)
  6. übt die von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehenen Funktionen aus.
5)
Der Buchstabe e) des Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 4 (Zuständigkeiten für gemeinsame Verwaltungsabläufe)

(1) Die Zuständigkeiten für gemeinsame Verwaltungsabläufe der Organisationseinheiten der Italienischen Bildungsdirektion werden mit Dekret des Bildungsdirektors/der Bildungsdirektorin festgelegt und genehmigt.

Art. 5 (Aufgaben der Landesdirektionen)

(1) Die Landesdirektionen sind für die einheitliche Verwaltung und systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der ihnen zugeordneten Bildungsbereiche und der entsprechenden Bildungseinrichtungen verantwortlich.

(2) Die Landesdirektionen sind den Abteilungen gleichgestellt. Die Landesdirektoren und Landesdirektorinnen haben die Funktion von Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen und können eine Stellvertretung haben.

Art. 6 (Aufgaben der Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten ist für die italienischsprachigen Kindergärten in Südtirol zuständig, einschließlich jener, die den Schulsprengeln angehören. Der Landesdirektion sind folgende Kindergartensprengel zugeordnet:

  1. Meran (I. Sprengel),
  2. Bozen (III. Sprengel).

(2) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel nehmen die in den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Aufgaben wahr und erlassen die entsprechenden Zweckbindungs- und Auszahlungsakte im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Der Landeskindergartendirektor/Die Landeskindergartendirektorin ist den Direktoren und Direktorinnen der Kindergartensprengel direkt vorgesetzt und übt die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Kindergarteninspektors/der Kindergarteninspektorin aus.

(4) 6)

6)
Art. 6 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 7 (Aufgaben der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art (in der Folge Landesdirektion Schulen) ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.

(2) Der Landesschuldirektor/Die Landesschuldirektorin

  1. wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 des Autonomiestatuts ernannt,
  2. übt die im Autonomiestatut und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Hauptschulamtsleiters/der Hauptschulamtsleiterin aus,
  3. bedient sich der Mitarbeit der Schulinspektoren und Schulinspektorinnen, die dem Sekretariat der Landesdirektion Schulen zugeteilt sind,
  4. kann dem Kindergarteninspektor/der Kindergarteninspektorin – in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – eigene Aufgaben in den Bereichen Verwaltung und Aufsicht der Kindergärten übertragen,
  5. kann in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin auch den anderen Landesdirektionen, der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt oder der Landesevaluationsstelle eigene Aufgaben übertragen, 7)
  6. kann gleichzeitig auch die Leitung der Italienischen Bildungsdirektion übernehmen,
  7. kann den Schulinspektoren und Schulinspektorinnen thematisch oder schulstufenspezifisch Koordinierungs-, Führungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen und kann die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen – in Absprache mit den betroffenen Landesdirektoren und Landesdirektorinnen und dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – auch in den anderen Landesdirektionen einsetzen,
  8. ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen vorgesetzt.

(3) 8)

(4) Der Landesdirektion Schulen sind nachstehende Dienststellen zugeordnet, die dem gesamten italienischsprachigen Bildungssystem dienen:

  1. Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen,
  2. Dienststelle Inklusion und Schulberatung.

(5) Die Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen hat folgende Aufgaben:

  1. Begleitung, Beratung und Unterstützung des pädagogischen Personals der Kindergärten und des Lehrpersonals aller Schulen und Schulstufen,
  2. Organisation von Arbeitsgruppen und Mitarbeit an Schulprojekten,
  3. Förderung der didaktischen Kontinuität bei der Vermittlung der Zweitsprache vom Kindergarten bis zu allen Schulen und Schulstufen,
  4. Unterstützung bei der Entwicklung innovativer didaktischer Modelle zur Förderung der Mehrsprachigkeit.

(6) Die Dienststelle Inklusion und Beratung hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung für Familien und Schulen (schulische Inklusion, besondere Bildungsbedürfnisse, Adoption),
  2. institutionenübergreifende Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Inklusion,
  3. Koordinierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und des Betreuungspersonals an den Schulen,
  4. Durchführung gezielter Maßnahmen zur Früherkennung von Lese- und Rechtschreibschwächen sowie sonstiger Schwierigkeiten,
  5. Koordinierung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gesundheitserziehung.

(7) Die Dienststellen werden vom zuständigen Schulinspektor/von der zuständigen Schulinspektorin koordiniert; er/sie bedient sich der Mitarbeit des Verwaltungspersonals und der abgeordneten oder abgestellten und von der Unterrichtstätigkeit freigestellten Lehrpersonen, die der Landesdirektion Schulen von der Italienischen Bildungsdirektion zugewiesen werden.

7)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.
8)
Art. 7 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 8 (Aufgaben und Gliederung der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung)

(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Berufsschulen in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist in dienstrechtlicher Hinsicht den Führungskräften folgender italienischsprachiger Berufsschulen vorgesetzt:

  1. Landesberufsschule für Handel, Tourismus und Dienstleistungen „Luigi Einaudi“ Bozen,
  2. Landesberufsschule für Handwerk und Industrie „Luigi Einaudi“ Bozen,
  3. Landeshotelfachschule „Cesare Ritz“ Meran,
  4. Landesberufsschule für Handwerk, Industrie und Handel „Guglielmo Marconi“ Meran, mit Außenstelle Leifers – Fachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau,
  5. Landesberufsschule für Handwerk, Industrie und Handel „Enrico Mattei“ Brixen, mit Außenstelle Bozen – Landesberufsschule für soziale Berufe „Emmanuel Lévinas“ Bozen.

(3) 9)

(4) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung kann – in Absprache mit dem Bildungsdirektor/der Bildungsdirektorin – auch den anderen Landesdirektionen oder der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt eigene Aufgaben übertragen. 10)

(5) 11)

(6) 12)

(7) Der Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung ist auch die Koordinierungsstelle Berufliche Weiterbildung und Orientierung zugeordnet, die folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Koordination der Kurse und Lehrgänge der Landesberufsschulen zur beruflichen Weiterbildung,
  2. Planung und Verwaltung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie von Ausbildungs- und Orientierungspraktika für Erwachsene mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt mit dem Ziel der beruflichen Inklusion,
  3. individualisierte Maßnahmen zur beruflichen Abklärung und Orientierung sowie Umschulungen für Erwachsene mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt mit dem Ziel der beruflichen Inklusion,
  4. Bearbeitung der Anträge auf Beiträge oder wirtschaftliche Vergünstigungen jeder Art, die eingereicht wurden von: 13)
    1. Einzelpersonen für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie an Orientierungspraktika für Jugendliche und Erwachsene, 14)
    2. Unternehmen für betriebliche und außer-betriebliche Weiterbildung,
    3. Bildungsträgern für offene, arbeitsnahe Weiterbildungskurse für Beschäftigte und Arbeitslose,
  5. Weiterbildungsberatung für Personen und Unternehmen.
9)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
10)
Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.
11)
Art. 8 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
12)
Art. 8 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. Jänner 2020 im Sinne von Art. 15 Absatz 3 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.
13)
Der erste Satz von Art. 8 Absatz 7  Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.
14)
Die Ziffer 1 des Art. 8 Absatz 7  Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 9    15)

15)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 10  16)

16)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20.

Art. 11 (Aufgaben der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt)

(1) 17)

(2) Die im Einvernehmen eingebrachten Dekrete und Beschlussanträge werden in Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit mit dem Sichtvermerk sowohl des Direktors/der Direktorin der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt als auch des Direktors/der Direktorin der jeweiligen Landesdirektion versehen. 18)

(3) 19)

(4) 20)

17)
Art. 11 Absatz 1 wurde zuerstgeändert durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt, und schließlich aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
18)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.
19)
Art. 11 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
20)
Art. 11 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 12  21)

21)
Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 13  22)

22)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 14  23)

23)
Art.  14 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 15  24)

24)
Art.  15 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 15/bis  (Amt für Fortbildung und Didaktik)

(1) 25)

(2) Die in die Zuständigkeit des Amtes für Fortbildung und Didaktik 17.5 fallenden Tätigkeiten werden gemeinsam mit der Landesdirektion Schulen und mit Unterstützung der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren geplant. 26)

25)
Art.  15/bis Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.
26)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 15/ter 27)

27)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. Jänner 2020 im Sinne von Art. 15 Absatz 3 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt, und schließlich aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 16  28)

28)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 17  29)

29)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 30. Jänner 2023, Nr. 5.

Art. 18 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) In erster Anwendung übernehmen die im Dienst stehenden Führungskräfte des Italienischen Bildungsressorts bis zum Ende ihres Führungsauftrags jeweils die Leitung der Organisationseinheiten, welche die derzeit bestehenden ersetzen.

(2) 30)

(3) Das Italienische Bildungsressort laut Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, wird im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in „Italienische Bildungsdirektion” umbenannt.

(4) Die aktiven und passiven, von den Organisationseinheiten der Abteilung 17 – Italienisches Schulamt, zugunsten des Landesschülerheims „Damiano Chiesa“ bis zum 31. August 2019 unterzeichneten Verträge werden bis zur Ablauffrist von den genannten Organisationseinheiten weitergeführt. 31)

30)
Art. 18 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe f) des D.LH. vom 20. Juli 2019, Nr. 20.
31)
Art. 18 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, und wird ab 1. September 2019 im Sinne von Art. 15 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2019, Nr. 20, angewandt.

Art. 19 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind mit 31. August 2018 aufgehoben:

  1. Punkt 17 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  2. die Punkte 17., 17.1., 17.2., 17.3. und 17.4. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung,
  3. das Dekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2011, Nr. 31.

Art. 20 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten ab 1. September 2018.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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