(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art (in der Folge Landesdirektion Schulen) ist für die einheitliche Verwaltung der Südtiroler Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in italienischer Sprache sowie für die Sicherung und Entwicklung deren Qualität zuständig.
(2) Der Landesschuldirektor/Die Landesschuldirektorin
(3) 8)
(4) Der Landesdirektion Schulen sind nachstehende Dienststellen zugeordnet, die dem gesamten italienischsprachigen Bildungssystem dienen:
(5) Die Dienststelle Zweitsprache Deutsch und Fremdsprachen hat folgende Aufgaben:
(6) Die Dienststelle Inklusion und Beratung hat folgende Aufgaben:
(7) Die Dienststellen werden vom zuständigen Schulinspektor/von der zuständigen Schulinspektorin koordiniert; er/sie bedient sich der Mitarbeit des Verwaltungspersonals und der abgeordneten oder abgestellten und von der Unterrichtstätigkeit freigestellten Lehrpersonen, die der Landesdirektion Schulen von der Italienischen Bildungsdirektion zugewiesen werden.