(1) Der Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Außer in den Fällen gemäß Artikel 103 Absatz 11 des Landesgesetzes ’Raum und Landschaft’ sowie in jenen laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erteilt der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung die Genehmigung für die Durchführung von Erdbewegungen. Diese Genehmigung kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.“
(2) Nach Artikel 79-ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Bis zum Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft müssen in Gemeinden bzw. Fraktionen, die mehr als 10 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, 100 Prozent der neuen oder umgewidmeten Wohnungen in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 79, in geltender Fassung, konventioniert und zu dessen Bedingungen besetzt werden, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen laut Artikel 27 Absatz 3. Die Landesregierung legt mit Beschluss die betreffenden Gemeinden oder Fraktionen aufgrund der Kriterien und Modalitäten fest, die von ihr nach Anhören des Rates der Gemeinden definiert werden. Wohnungen, welche für Urlaub auf den Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“