(1) Gegenständlicher bereichsübergreifende Kollektivvertrag betrifft die Führungskräfte und ähnliche Aufträge folgender Bereiche:
(2) Der vorliegende Vertrag ist ab dem 1. Juni 2018 wirksam und bleibt bis zum 31. August 2018 in Kraft sofern er nicht vorher durch einen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird.