1. Dem Lehrabschlusszeugnis als Servierfachkraft gleichgestellt sind:
a) die bestandene 3. Klasse der Hotelfachschule und die bestandene praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Servierfachkraft sowie im Anschluss daran acht Monate Berufserfahrung als Servierfachkraft im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien,
b) die staatliche Abschlussprüfung der Hotelfachschule und die absolvierte praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Servierfachkraft sowie im Anschluss daran acht Wochen Berufserfahrung als Servierfachkraft im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien.
2. Dem Lehrabschlusszeugnis als Koch/Köchin gleichgestellt sind:
a) die bestandene 4. Klasse der Hotelfachschule und die bestandene praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Koch/Köchin sowie im Anschluss daran acht Monate Berufserfahrung als Koch/Köchin im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien,
b) die staatliche Abschlussprüfung der Hotelfachschule und die bestandene praktische Berufsfachschul-Diplomprüfung als Koch/Köchin sowie im Anschluss daran acht Wochen Berufserfahrung als Koch/Köchin im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 dieser Richtlinien.