In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 2018, Nr. 141)
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juni 2018, Nr. 23.

Art. 1 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29,„Durchführungsverordnung zum Forstgesetz“)

(1) Nach Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, wird folgender Artikel 26 eingefügt:

“Art. 26 (Radfahrverbot auf Wanderwegen)

1. Im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung kann der Bürgermeister, nach Anhören des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates sowie des jeweils zuständigen Wegehalters, des örtlichen Vertreters des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes, der örtlichen Tourismusorganisation und - falls es sich um Naturparke oder den Nationalpark Stilfserjoch handelt - der Direktoren der zuständigen Landesämter der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung auf Wanderwegen oder einzelnen Abschnitten derselben das Befahren mit Fahrrädern verbieten, wenn durch das Radfahren Konflikte mit den Wanderern oder mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auftreten.

2. Das Fahrverbot wird durch eine einheitliche Beschilderung laut Muster in Anlage A kenntlich gemacht, wobei die Gemeinde das Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers für das Aufstellen des Verbotsschildes einholt und die Ausgaben trägt.

3. Wer das Fahrverbot übertritt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 in geltender Fassung.

4. Im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr 9, in geltender Fassung, ist mit der Aufsicht über die Einhaltung dieser Bestimmung das Landesforstkorps betraut. Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen ist das Amt für Forstverwaltung zuständig.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A
Beschilderung Fahrverot für Räder auf Wanderwegen

 

immagine