1. Die von den Amateursportvereinen benutzten Sportanlagen müssen mit Defibrillatoren ausgestattet sein.
2. Bei Wettkämpfen, die in den offiziellen Kalendern der Sportfachverbände aufscheinen sowie bei Wettkampf- und Hochleistungstätigkeiten, die von den Sportförderungskörperschaften geregelt werden, müssen die Amateursportvereine die Anwesenheit einer Person gewährleisten, die gebührend für die Benutzung von Defibrillatoren ausgebildet ist.
3. Die Amateursportvereine müssen vor Beginn der Wettkämpfe sicherstellen, dass ein ordnungsgemäß funktionierender und gewarteter Defibrillator zur Verfügung steht und eine Person anwesend ist, die gebührend für die Benutzung eines solchen ausgebildet ist.
4. Ist kein Defibrillator vorhanden, darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.