1. Alle Südtiroler Sportanlagen, einschließlich jener der Schulen und aller für die Öffentlichkeit zugänglichen Sportanlagen, müssen mit mindestens einem halbautomatischen oder technologisch fortgeschritteneren CE-gekennzeichneten Defibrillator ausgestattet sein. Die Pflicht, die Sportanlage mit den entsprechenden Geräten auszustatten und diese zu warten, obliegt dem Eigentümer der Anlage.
2. Der Defibrillator muss so platziert sein, dass er von allen Stellen der Anlage so schnell erreichbar ist, dass ein rechtzeitiger Einsatz des Geräts gewährleistet ist.
3. Der Besitzer der Sportanlage muss dafür sorgen, dass in unmittelbarer Nähe des Defibrillators gut sichtbar die Informationen über die ordnungsmäßige Wartung des Geräts aushängen.