In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden (siehe auch Beschluss Nr. 605 vom 16.07.2019, Beschluss Nr. 989 vom 15.12.2020 und Beschluss Nr. 1131 vom 28.12.2021)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zum Abbau und zur Entsorgung von Asbest an Wohngebäuden

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung und Auszahlung der Beiträge für die Eingriffe zum Abbau und zur Entsorgung von asbesthaltigen Materialien an Wohngebäuden, gemäß Artikel 30 Absatz 1/ter und Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 2
Förderfähige Eingriffe

1. Der Beitrag kann für den Abbau und die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien an in Südtirol bestehenden Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Nebengebäude gewährt werden, welche im Eigentum von Privatpersonen sind.

2. Nicht förderfähig sind eventuelle zusätzliche Eingriffe, welche im Anschluss an den Abbau und die Entsorgung erforderlich sind.

3. Die Eingriffe laut Artikel 1 müssen:

a) nach der Antragseinreichung durchgeführt werden,

b) veranschlagte Gesamtkosten von mindestens 500,00 Euro aufweisen,

c) Kosten aufweisen, welche dem Gutachten über die Angemessenheit der Ausgaben laut Artikel 7 Absatz 2 entsprechen.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge können folgenden Subjekten gewährt werden:

a) dem Eigentümer oder Miteigentümer der vom Eingriff betroffenen Immobilie,

b) dem Mieter, dem Entlehner, dem Nutznießer oder dem Inhaber anderer Nutzungsrechte der vom Eingriff betroffenen Immobilie,

c) Kondominien, welche ausschließlich oder mehrheitlich aus Wohneinheiten bestehen. Die Mehrheit wird anhand der Tausendstel des Wohnungseigentums berechnet.

Art. 4
Voraussetzungen

1. Der Abbau muss von einem Unternehmen durchgeführt werden, welches im Nationalen Register der Umweltbetriebe (ANGA), Kategorie 10A oder 10B, eingetragen ist.

2. Die Entsorgung muss bei einer für gefährlichen Sondermüll ermächtigten Enddeponie (RCA) oder bei einem Unternehmen, das für die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen (RCA) ermächtigt ist, erfolgen.

Art. 5
Beitragshöhe

1. Der Beitrag wird zu 70 % der zugelassenen Ausgaben und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro gewährt.

Art. 6
Antragseinreichung

1. Der Beitragsantrag wird auf einem eigenen Vordruck verfasst, der von der Internetseite der Abteilung Wohnungsbau heruntergeladen werden kann; er muss den Bestimmungen über die Stempelgebühr entsprechen. Der unterzeichnete Antrag muss vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und innerhalb von 180 Tagen ab Veröffentlichung dieser Richtlinien im Amtsblatt der Region, bei sonstigem Ausschluss, im Technischen Landesamt für den geförderten Wohnbau, in der Folge als Technisches Amt bezeichnet, eingereicht werden.

2. Der Antrag kann auf folgende Art und Weise eingereicht werden:

a) zertifizierte E-Mail (PEC),

b) Einschreibebrief mit Rückantwort (Datum und Uhrzeit des Poststempels sind ausschlaggebend),

c) gewöhnliche E-Mail,

d) persönliche Abgabe.

3. Die Anträge, welche auf elektronischem Wege eingereicht werden, müssen

a) digital unterschrieben werden oder

b) händisch unterschrieben und anschließend gescannt werden.

4. Im Falle von Miteigentümern kann der Antrag auch gemeinsam eingereicht werden.

5. Im Falle eines Kondominiums muss der Antrag von dem Verwalter oder für Kondominien, welche keinen Verwalter ernannt haben, von einer bevollmächtigten Person eingereicht werden.

6. Der Antrag muss folgende Ersatzerklärungen enthalten:

a) eine Erklärung über das Bestehen der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3,

b) eine Erklärung, dass keine weiteren öffentlichen Förderungen für die Ausführung des betreffenden Eingriffes beantragt oder erhalten wurden,

c) eine Erklärung, ob beabsichtigt wird, einen Steuerabzug für den Eingriff, für den um einen Beitrag angesucht wird, zu beantragen,

d) ist der Antragsteller ein Kondominium: eine Erklärung, dass das Kondominium zur Mehrheit aus Wohneinheiten gemäß Eigentumsanteilen in Tausendsteln besteht,

e) bei telematischer Stempelmarke: eine Erklärung, dass diese Stempelmarke ausschließlich für das vorliegende Dokument verwendet wurde und für drei Jahre im Sinne des Artikels 37 des DPR Nr. 642/1972 aufbewahrt wird.

7. Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein detaillierter Kostenvoranschlag der Ausgaben, aus dem die Kosten des Abbaus und der Entsorgung des asbesthaltigen Materials hervorgehen,

b) eine Kopie des Personalausweises jener Person, welche den Antrag unterschreibt (außer bei digital unterschriebenen Anträgen),

c) im Falle eines Antrags, der nicht gemeinschaftlich von allen Miteigentümern eingereicht wird: eine Ermächtigung des Miteigentümers des Gebäudes zur Ausführung des Eingriffes, der Gegenstand des Antrags ist,

d) im Falle eines Antrags, der von einer der im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personen eingereicht wird: eine Ermächtigung des Eigentümers des Gebäudes zur Ausführung des Eingriffes, welcher Gegenstand des Antrags ist,

e) im Falle eines Kondominiums als Antragsteller: eine Kopie des Protokolls der Kondominiumsversammlung, die zur Ausführung des Eingriffes ermächtigt, welcher Gegenstand des Antrags ist.

Art. 7
Bearbeitung der Anträge

Das Technische Amt überprüft die Vollständigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Anträge, beantragt die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen und setzt dafür eine Frist von maximal 30 Tagen fest. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag von Amts wegen archiviert.

2. Nach Abschluss der Überprüfung laut Absatz 1 beantragt das Technische Amt beim Landesamt für Luft und Lärm ein Gutachten über die Angemessenheit der Ausgaben. Das Amt für Luft und Lärm äußert sich innerhalb von 45 Tagen ab Beantragung.

3. Die Zulassung der Anträge erfolgt chronologisch nach Eingang bis zur Ausschöpfung der in den entsprechenden Kapiteln des Landeshaushalts verfügbaren Finanzmittel; bei Ausschöpfung dieser Mittel werden die Anträge von Amts wegen archiviert.

Art. 8
Zulässige Ausgaben

1. Für den Beitrag zulässig sind ausschließlich die für den Abbau und die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien notwendigen Ausgaben, einschließlich der notwendigen Ausgaben für Laboranalysen, sowie für die Erstellung des Arbeitsplans laut Artikel 256 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81 in geltender Fassung, in der Folge als Arbeitsplan bezeichnet.

2. Die Mehrwertsteuer ist vom Beitrag ausgeschlossen.

Art. 9
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage folgender Ausgabenbelege, welche bis zum 31. Dezember 2019 beim Technischen Amt einzureichen sind:

a) die Rechnungen, aus denen die Kosten des Abbaus und der Entsorgung des asbesthaltigen Materials hervorgehen,

b) eine Kopie des Abfallbegleitscheins des asbesthaltigen Materials, welcher den Transport dieses Abfalls zu autorisierten Entsorgungsanlagen bescheinigt.

2. Die Kopie des Arbeitsplans wird von Amts wegen eingeholt.

3. Verstreicht die im Absatz 1 angeführte Frist für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des/der Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

4. Wurden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der Beitrag proportional gekürzt.

Art. 10
Ausgabenbelege

1. Die Rechnungen müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein. Wurde ein Antrag von mehreren Miteigentümern gemeinsam eingereicht, müssen die Rechnungen auf alle Antragstellenden ausgestellt sein,

c) bereits beglichen und quittiert sein,

d) sich auf die zugelassenen Ausgaben beziehen,

e) nach dem Datum der Antragseinreichung ausgestellt sein.

Art. 11
Häufungsverbot

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Absatz 2.

2. Wird beabsichtigt eine Steuerbegünstigung für die Sanierung zu beantragen, muss der entsprechende Betrag von den bestrittenen Ausgaben abgezogen werden.

Art. 12
Pflichten

1. Jede nach Antragseinreichung erfolgte Änderung der vorgeschriebenen Voraussetzungen oder zu den abgegebenen Erklärungen muss umgehend mitgeteilt werden.

Art. 13
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der geförderten Eingriffe durchgeführt.

2. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 14
Widerruf

1. Der genehmigte Beitrag wird widerrufen:

a) wenn festgestellt wird, dass die ausgeführten Eingriffe für den Abbau und für die Entsorgung nicht gemäß den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurden,

b) bei fehlender Abrechnung gemäß Artikel 9.

2. Bei Widerruf muss der Beitrag, erhöht um die ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen, dem Land rückerstattet werden.

Art. 15
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Im Fall unrechtmäßig in Anspruch genommener wirtschaftlicher Vergünstigungen werden die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169
ActionAction Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 13. März 2018, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 320
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 331
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 26. Juni 2018, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juli 2018, Nr. 673
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
ActionAction Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
ActionAction Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 833
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 839
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 18. September 2018, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 968
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1102
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1108
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1120
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1158
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1199
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209
ActionAction Beschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1284
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1346
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1347
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1446
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1472
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis