(1) Im Art. 62 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 i.d.g.F. werden am Ende die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
„In den öffentlichen Körperschaften von Landesbedeutung, in denen zwei Vizepräsidenten vorgesehen sind, müssen diese anderen Sprachgruppen als jener des Präsidenten angehören.
In den örtlichen Körperschaften der mittleren Ebene, die Gemeinden umfassen, in denen die Mehrheit der Bevölkerung der ladinischen Sprachgruppe angehört, bekleidet eine Person der ladinischen Sprachgruppe das Amt des Vizepräsidenten, es sei denn, eine Person der ladinischen Sprachgruppe bekleidet in derselben Körperschaft das Amt des Präsidenten.“.