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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 121)
Verordnung betreffend die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen

1)
Kungemacht im Amtsblatt vom 10. Mai 2018, Nr. 19.

Art. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Nichterteilbarkeit von Aufträgen und die Unvereinbarkeit mit Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen sowie bei den von dieser kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften, in Umsetzung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, insbesondere Artikel 18 Absatz 3; zu diesem Zweck wird:

  1. das Organ bestimmt, das ersatzweise sämtliche in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung fallenden Aufträge erteilen kann, bezogen auf den Zeitraum, in welchem den Mitgliedern der eigentlich zuständigen Organe aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, die Ausübung der Befugnis zur Auftragserteilung untersagt ist,
  2. das interne Verfahren für die ersatzweise Erteilung dieser Aufträge festgelegt.

(2)2)

2)
Art. 1 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Juni 2023, Nr. 18.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne und für die Rechtswirkungen dieser Verordnung beziehen sich die Begriffe „Auftrag“, „Nichterteilbarkeit“ und „Unvereinbarkeit“ ausschließlich auf die entsprechenden, im GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, angeführten Definitionen.

Art. 3  (Obliegenheiten vor der Auftragserteilung)

(1) Bevor ein Organ der Autonomen Provinz Bozen oder einer der von dieser kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften einen Auftrag erteilt, muss die Person, welcher er erteilt wird, eine Eigenerklärung vorlegen, die bestätigt, dass keine Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Auftrags vorliegen. Ohne diese Eigenerklärung ist der Auftrag unwirksam.

(2) Der Eigenerklärung muss eine Aufstellung sämtlicher Aufträge und Ämter beigelegt werden, die die zu ernennende Person derzeit ausübt oder in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat; zudem müssen allfällige Verurteilungen wegen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung angeführt werden.

(3) Die für die abschließende Ausarbeitung der Ernennungsmaßnahme zuständige Organisationseinheit überprüft anhand der mit der Aufstellung versehenen Eigenerklärung sowie unter Berücksichtigung weiterer bekannter Tatsachen, ob Nichterteilbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe vorliegen. Daraufhin übermittelt sie dem auftragserteilenden Organ die Dokumentation betreffend die durchgeführte Sachverhaltsermittlung und den Entwurf für die Ernennungsmaßnahme.

(4) Wird im Zuge der Überprüfung laut Absatz 3 festgestellt, dass möglicherweise ein Grund für die Nichterteilbarkeit des Auftrags oder seine Unvereinbarkeit vorliegt, verständigt das zuständige Organ die zu ernennende Person, die innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftliche Gegendarstellungen vorbringen kann. Nach Ablauf der genannten Frist stellt das zuständige Organ endgültig die eventuellen Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Auftrags fest.

(5) Wird endgültig festgestellt, dass ein Grund für die Nichterteilbarkeit des Auftrags oder für seine Unvereinbarkeit vorliegt, so erteilt das zuständige Organ den Auftrag nicht, und meldet den Sachverhalt dem oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung, der oder die gegebenenfalls die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreift.

Art. 4  (Obliegenheiten nach der Auftragserteilung)

(1) Die Dokumentation laut Artikel 3 sowie die endgültige Auftragserteilungsmaßnahme müssen innerhalb von sieben Tagen dem/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung der auftragserteilenden Körperschaft übermittelt werden, damit dieser/diese die von Artikel 15 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, vorgesehene Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann. Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung kann sich zu diesem Zweck der für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Ämter bedienen.

(2) Während der Ausführung des Auftrags muss dessen Inhaber/Inhaberin jährlich bis zum 30. April dem Organ, das den Auftrag erteilt hat, eine Eigenerklärung darüber abgeben, dass keine Unvereinbarkeitsgründe vorliegen.

(3) Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung wacht darüber, dass die Eigenerklärungen von den jeweils zuständigen Führungskräften im Bereich „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite der auftragserteilenden Körperschaft veröffentlicht werden.

Art. 5  (Mitteilungspflicht)

(1) Der Inhaber/Die Inhaberin eines Auftrags muss dem auftragserteilenden Organ und dem/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung innerhalb 15 Tagen ab Kenntnisnahme Folgendes melden:

  1. den Erlass von Maßnahmen der Gerichtsbehörde, mit welchen die Einleitung des Hauptverfahrens oder eine auch noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen einer der strafbaren Handlungen laut dem Zweiten Buch 2. Titel I. Abschnitt des Strafgesetzbuchs verfügt wurde,
  2. sämtliche weitere Umstände, die einen Nichterteilbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund zur Folge haben.

Art. 6  (Zuständigkeiten der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung)

(1) Die Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung sind dafür zuständig:

  1. Richtlinien für die Vorlage der Eigenerklärungen laut Artikel 3 und Artikel 4 zu erlassen,
  2. das von den Inhabern/Inhaberinnen der Aufträge erklärte Nichtvorhandensein der Nichterteilbarkeitsgründe zu überprüfen,
  3. das Nichtvorhandensein von Unvereinbarkeitsgründen zu überprüfen, von denen sie wie auch immer Kenntnis erlangt haben.

(2) Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung hält dem auftragserteilenden Organ und dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags den Sachverhalt vor, so wie im Artikel 7 vorgesehen; daraufhin meldet er oder sie den zuständigen Behörden die Fälle eines eventuellen Verstoßes gegen die Bestimmungen des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39.

Art. 7  (Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls erteilter Aufträge, die gegen die Bestimmungen des GvD Nr. 39/2013 verstoßen)

(1) Besteht der Verdacht, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein Nichterteilbarkeitsgrund vorlag, sorgt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dafür, dass dies umgehend schriftlich dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags und dem auftragserteilenden Organ vorgehalten wird.

(2) Die Vorhaltung laut Absatz 1 enthält eine kurze Schilderung des Sachverhalts, die Angabe des entsprechenden Auftrags und der Rechtsnorm, deren Verletzung beanstandet wird, sowie die Aufforderung an den Inhaber/die Inhaberin des Auftrags und an das auftragserteilende Organ, binnen zehn Tagen schriftliche Gegendarstellungen vorzubringen.

(3) Nach Ablauf der Frist laut Absatz 2 entscheidet der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung unter Berücksichtigung der vorgelegten Gegendarstellungen, ob ein Nichterteilbarkeitsgrund besteht oder nicht.

(4) Fehlen die Voraussetzungen für eine Archivierung des Verfahrens, erklärt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung die Nichtigkeit des Auftrags und sorgt für die Einleitung der Verfahren gemäß Artikel 18 und Artikel 20 Absatz 5 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39.

(5) Besteht der Verdacht, dass ein Unvereinbarkeitsgrund bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorlag oder ein solcher während der Ausführung des Auftrags aufgetreten ist, so hält der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dies umgehend schriftlich dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags vor. Für das entsprechende Verfahren werden, soweit vereinbar, die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 angewandt.

(6) Fehlen die Voraussetzungen für eine Archivierung des Verfahrens, erklärt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung das Vorliegen des Unvereinbarkeitsgrundes und fordert den Inhaber/die Inhaberin des Auftrags dazu auf, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von 15 Tagen zwischen der Beibehaltung des Auftrags und der Ausübung der damit unvereinbaren Aufträge, Ämter oder Tätigkeiten zu entscheiden.

(7) Teilt der Inhaber/die Inhaberin des Auftrags seine/ihre Entscheidung nicht innerhalb der genannten Ausschlussfrist mit, verfügt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung, den Verfall des Auftrags und die Aufhebung des diesbezüglichen Vertrags für abhängige oder selbstständige Arbeit.

(8) In den Fällen laut den Absätzen 4 und 7 erteilt der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung dem auftragserteilenden Organ Anweisungen für die umgehende Einleitung des Verfahrens zur Rückforderung der unrechtmäßig gezahlten Geldbeträge.

(9) Die Maßnahme, mit der die Verletzung der Bestimmungen über die Auftragserteilung festgestellt wurde, wird im Bereich „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite der auftragserteilenden Körperschaft veröffentlicht.

Art. 8  (Verfahren für die Erteilung von Aufträgen durch das ersatzweise zuständige Organ)

(1) Im Zeitraum laut Artikel 18 Absatz 2 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39, werden die in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung fallenden Aufträge ersatzweise von der Prüfstelle laut Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, erteilt. 3)

(2) Bei der ersatzweisen Auftragserteilung richtet sich die Prüfstelle nach den in Abschnitt VII des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, enthaltenen Vorschriften, welche die Tätigkeit der Kollegialorgane des Landes regeln, sowie nach den internen Vorschriften über ihre Funktionsweise, welche gemäß Artikel Artikel 50 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, erlassen wurden. 4)

(3) Die von der Autonomen Provinz Bozen kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften ermitteln das für die Ausübung der Ersatzbefugnis zuständige Organ im Einklang mit ihrer eigenen Satzung.

(4) Das für die Ausübung der Ersatzbefugnis zuständige Organ leitet das entsprechende Verfahren innerhalb von zehn Tagen ein und übermittelt die im Ersatzweg erlassenen Maßnahmen dem Organ, das den für nichtig erklärten Auftrag erteilt hat, sowie dem/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung.

3)
Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Juni 2023, Nr. 18.
4)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 28. Juni 2023, Nr. 18.

Art. 9  (Aufhebung)

Art. 10  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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