(1) Die Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung sind dafür zuständig:
(2) Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung hält dem auftragserteilenden Organ und dem Inhaber/der Inhaberin des Auftrags den Sachverhalt vor, so wie im Artikel 7 vorgesehen; daraufhin meldet er oder sie den zuständigen Behörden die Fälle eines eventuellen Verstoßes gegen die Bestimmungen des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39.